Berichtsheft: digital oder handschriftlich
Eine lästige Pflicht wird für digital-affine Azubis ein bisschen erleichtert. Sie können ihr Berichtsheft nun auch elektronisch über PC, Tablet oder Smartphone führen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Digitale Medien in der Berufsausbildung
Ab dem 1. Oktober 2017 müssen Betrieb und Lehrling im Ausbildungsvertrag festlegen, wie das Berichtsheft geführt werden soll – handschriftlich oder digital. Der erweiterte § 13 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ermöglicht nun auch offiziell den elektronischen Ausbildungsnachweis. Ansonsten bringt das vor kurzem in Kraft getretene "Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes" nur marginale Änderungen mit sich.
Übersicht Berichtsheft-Apps In unserem Themen-Special "Digitale Medien in der Berufsausbildung" berichten wir auch auch über elektronische Ausbildungsnachweise. Eine Übersicht von Berichtsheft-Apps verschiedener Berufe ist etwa im Online-Artikel "Berichtheft-Apps für die Ausbildung im Handwerk" auf handwerksblatt.de zu finden.
Statt alle Ausbildungsordnungen ändern zu müssen, hat der Gesetzgeber der Einfachheit halber einige Formulierungen ins BBiG und in die Handwerksordnung aufgenommen. Ein neuer Passus im § 14 des BBiG: "Ausbildende haben Auszubildende zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen."
Auch den § 43 des BBiG hat der Gesetzgeber überarbeitet. Laut Absatz 1 Nummer 2 ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, "wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis geführt hat".
Text:
Bernd Lorenz /
handwerksblatt.de
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