Mindestausbildungsvergütung steigt im kommenden Jahr
2025 wird es eine Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung geben. Sie legt im ersten Lehrjahr um 33 Euro auf monatlich 682 Euro zu. In bestimmten Fällen kann die Höhe jedoch auch über- oder unterschritten werden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn
Für Auszubildende, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 in eine duale Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung starten, gelten ab 2025 neue Sätze für die Mindestausbildungsvergütungen.
Lehrlinge im ersten Ausbildungsjahr erhalten künftig 682 Euro pro Monat (2024: 649 Euro). Auszubildende im zweiten Lehrjahr bekommen monatlich 805 Euro (2024: 766 Euro). Angehende Fachkräfte im dritten Ausbildungsjahr können mit 921 Euro pro Monat rechnen (2024: 876 Euro). Ab 2025 beträgt die Ausbildungsvergütung im vierten Lehrjahr mindestens 955 Euro im Monat (2024: 909 Euro).
Die neuen Sätze hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) berechnet. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Laut einer Pressemitteilung des BIBB ist im BBiG eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr vorgesehen. Für das 2. bis 4. Ausbildungsjahr gebe es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des 1. Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 Prozent für das 2. Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das 3. Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das 4. Ausbildungsjahr, so das BIBB.
Abweichungen möglich
In bestimmten Fällen kann die Höhe der Mindestvergütung über- oder unterschritten werden. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Abweichungen nach unten sind möglich, wenn ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vorsieht. Dann dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten, erklärt das BIBB. Für nicht-tarifgebundene Betriebe gelte zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten dürfe.
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung
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Text:
Bernd Lorenz /
handwerksblatt.de
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