Handwerker bekommt Geld trotz Hausverbots
Ein Kunde wollte seinen Handwerker nicht mehr bezahlen, weil er mit dessen Arbeit unzufrieden war. Er erteilte ihm sogar Hausverbot. So nicht, sagten die Richter des OLG Dresden. In diesem Fall sei der Werklohn auch ohne Abnahme fällig.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die Abnahme: Dreh- und Angelpunkt für Handwerkerrechte
Wenn der Kunde den Handwerker an der Nachbesserung seiner Arbeit hindert, muss er ihm den Werklohn auch ohne Abnahme der Leistung zahlen.
Der Fall
Nach einem Hochwasser beauftragte der Hauseigentümer einen Handwerker damit, die Schäden am Gebäude zu beseitigen. Die Arbeiten dauerten länger als vereinbart. Der Auftraggeber setzte dem Handwerker eine Frist von drei Wochen, um seine Arbeit zu beenden und neue Schäden zu beheben, die er selbst verursacht hatte.
Auf dieses Schreiben reagierte der Unternehmer nicht. Daraufhin kündigte der Kunde den Werkvertrag und ging sogar so weit, dem Handwerker und dessen Mitarbeitern Hausverbot zu erteilen. Die anstehenden Arbeiten werde er an ein anderes Handwerksunternehmen vergeben, teilte er mit. Daraufhin schickte der Handwerker ihm eine Rechnung. Der unzufriedene Hauseigentümer zahlte nicht, der Handwerker klagte daraufhin den Werklohn ein.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Dresden gab ihm Recht. Üblicherweise werde der Werklohn zwar erst fällig, wenn der Auftraggeber die Arbeiten abgenommen habe. Hier liege der Fall ausnahmsweise anders: Der Kunde schulde dem Handwerker auch ohne Abnahme den Werklohn für das, was dieser bis zur Kündigung geleistet habe.
Kunde hat die Mängelbeseitigung vereitelt
Denn der Auftraggeber habe gleichzeitig mit der Kündigung dem Handwerker das Betreten des Grundstücks verboten und angekündigt, er werde die Mängel durch Dritte beseitigen lassen. Damit habe er die Abnahme ausdrücklich abgelehnt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an weiteren Leistungen des Auftragnehmers nicht interessiert war.
Indem er den Auftrag anderweitig vergab, habe der Hauseigentümer gleichzeitig dem Handwerker die Möglichkeit genommen, eventuelle Mängel selbst zu beseitigen, und die Möglichkeit, den Vorwurf mangelhafter Arbeit zu widerlegen. So konnte der Stand der Arbeiten nicht mehr geprüft werden. Weder konnte der Kunde seine Reklamation belegen, noch konnte der Handwerker das Gegenteil beweisen. Unter diesen Umständen habe der Handwerker Anspruch auf Werklohn.
Oberlandesgericht Dresden, Az.: 13 U 273/10. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof am 6. Dezember 2012 bestätigt, Az.:VII ZR 170/11 (Nichtzulassung der Revision).
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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