Abnahme, Gefahrübergang und Gewährleistung
Mit der Bau-Abnahme beginnt per Gesetz die Gewährleistungsfrist und die Verantwortung für das Haus geht auf den Bauherrn über – der sogenannte Gefahrübergang. Auch der Werklohn ist ab diesem Termin fällig.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die Abnahme: Dreh- und Angelpunkt für Handwerkerrechte
Kunde und Unternehmer sollten die Abnahme bei einer gemeinsamen Begehung vornehmen, rät der Bauherren-Schutzbund. Das Ergebnis sollte schriftlich festgehalten werden. Mängel, die nach der Abnahme auftreten und erkannt werden, nennt man Gewährleistungsmängel.
Gewährleistungsmängel beweisen
Zeigen sich etwa Risse in Wänden oder lockern sich Fliesen, muss der Bauherr dieses dokumentieren. Denn wegen des Gefahrübergangs bei der Abnahme muss jetzt er einen Mangel beweisen. Das heißt: Der Kunde muss das Symptom in einer schriftlichen Mängelanzeige genau beschreiben und den Unternehmer mit einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auffordern. Als angemessen gilt ein Zeitraum, in dem die Maßnahme objektiv ausgeführt werden kann.
Werden Mängel zu einem Zeitpunkt festgestellt, in dem die Vergütung noch nicht vollständig bezahlt wurde, darf der Bauherr das Doppelte des geschätzten Mängelbeseitigungsaufwands einbehalten. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht nach, bestreitet er seine Verantwortung oder das Vorhandensein von Mängeln, kann der Bauherr die Mängelbeseitigung selbst veranlassen und die Kosten als Vorschuss oder Aufwendungsersatz dem Handwerker in Rechnung stellen. Werden Mängel nach vollständiger Bezahlung festgestellt, muss der Bauherr den Unternehmer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern.
Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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