Foto: © Constanze Knaack-Schweigstill
HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Manche Kunden – oder Ihre Rechtsanwälte – benutzen den Widerruf als Druckmittel, um bei Mängeln die Handwerker kompromissbereit zu klopfen. (Foto: © bacho12345/123RF.com)
Vorlesen:
Fernabsatzgeschäfte mit Verbrauchern sind inzwischen die Regel geworden – nur die wenigsten Unternehmer wissen das. Die Folgen können sie jedoch hart treffen.
Juli 2014: Eine Regenflut überschwemmt Münster und Umgebung. Dr. Karsten Felske, Jurist und stellvertretender Geschäftsführer der Handwerkskammer Münster, gehört zu den Betroffenen und bestellt nach Ende des Desasters neue, wasserdichte Fenster für sein Haus. Mit dem Fensterbauer kommuniziert er nur über Email, eine Widerrufsbelehrung bekommt er nicht. Felske ist zufrieden mit dem Ergebnis und zahlt die Rechnung.
Aber was wäre passiert, wenn er die Fenster reklamiert hätte? "Dann wäre der Handwerker der Dumme", weiß der Jurist. Denn in diesem Fall hat der Kunde als Verbraucher ein Widerrufsrecht. Die meisten Handwerker schließen Verträge wie bisher ausschließlich per Telefon, Fax oder Email. Was sie nicht bedenken: Seit Juni letzten Jahres ist dies ein Fernabsatzgeschäft und Verbraucher müssen über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht belehrt werden. Aber viele Unternehmer vergessen dies! Folge: Meistens – bis auf ein paar gesetzliche Ausnahmen (siehe Info am Textende) – kann der Kunde zwölf Monate und 14 Tage lang den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen! So will es das neue Verbraucherrecht.
Ist der Kunde zufrieden und zahlt, ist das nicht weiter tragisch. Unschön wird es aber, wenn sich Handwerker und Auftraggeber über Mängel streiten. Zu den üblichen Querelen kommt durch die neue Rechtslage eine weitere Schikane hinzu: Manche Kunden – oder Ihre Rechtsanwälte – benutzen den Widerruf als Druckmittel, um bei Mängeln die Handwerker kompromissbereit zu klopfen. Nach dem Motto: "Entweder du reparierst zu meinen Bedingungen, oder ich widerrufe den ganzen Vertrag!" Denn der Widerruf ist für den Unternehmer die deutlich unbequemere Lösung. Er verliert bei Werkverträgen seinen Vergütungsanspruch, und ein Wertersatz für die erbrachten Leistungen scheitert in der Regel an der fehlenden Belehrung des Kunden über das Widerrufsrecht.
Experte Felske appelliert daher an die Handwerker: "Denken Sie daran, dass jeder ausschließlich per Brief, Fax oder Email abgeschlossene Vertrag ein Fernabsatzgeschäft ist und eine Widerrufsbelehrung benötigt!" Grundsätzlich rät er: "Sehen Sie sich Ihre Kunden genau an, bevor Sie einen Auftrag annehmen!"
Die meisten Verbraucher kennen zwar ihre gestärkten Rechte noch nicht und sind zufrieden mit den bisherigen Abläufen. Die zusätzlichen Informationen, die Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften jetzt liefern müssen, schüren auch eher das Misstrauen der Kunden und sind daher kontraproduktiv für das Geschäft. So sieht das Gesetz aber nun mal aus, und mittelfristig wird es sich auch herumsprechen.
Bislang sind es nur die gewiefteren Kunden, die das Widerrufsrecht zu ihrem Vorteil nutzen. Aber: Sie bewegen sich im Rahmen des geltenden Rechts. "Handwerker sollten sich darauf einstellen, dass diese Praxis gängiger wird. Und sie sollten sich darauf vorbereiten, indem sie ihre Geschäftsabläufe entsprechend ausrichten", meint der Jurist. Die Verträge ausschließlich in den eigenen Geschäftsräumen abzuschließen, wäre zwar eine rechtssichere, aber völlig unpraktikable Lösung. Welcher Kunde würde noch einen Auftrag erteilen, wenn er damit zusätzliche Wege in Kauf nehmen muss?
Eine Standardantwort, wie Handwerker am besten mit der neuen Gesetzlage umgehen sollten, gibt es noch nicht. Für jeden Unternehmer kann die Lösung individuell anders aussehen. Zum Beispiel kann man einen Vertrag samt Widerrufsbelehrung direkt mit zum Kunden nehmen und unterschreiben lassen, rät Jurist Felske. Vielleicht ist auch dank eines zuverlässigen Stammkundenkreises das Risiko für gelegentliche Widerrufsfälle so gering, dass sie in der geschäftlichen Gesamtkalkulation aufgehen.
Wer jetzt merkt, dass er Aufträge ohne Widerrufsbelehrung geschlossen hat, kann beispielsweise in Problemfällen die Rechnung erst nach einem Jahr und 14 Tagen einfordern, wenn die verlängerte Widerrufsfrist abgelaufen ist. Denn der Anspruch des Unternehmers auf Bezahlung verjährt in drei Jahren, läuft also deutlich länger. Die Berater der Handwerkskammern helfen gerne bei der Ausarbeitung einer eigenen Lösung.
In diesen Fällen hat der Kunde kein Widerrufsrecht
Diese Berater der Handwerkskammern helfen gerne weiter:
Cottbus: Antje Feldmann, Tel.: 0355/ 7835 -120
Dortmund: Katja Höckmann, Hauptabteilungsleiterin, Tel.: 0231/ 5493 -170
Düsseldorf: Ass. jur. Michael Bier, LL.M, Abteilungsleiter, Tel. 0211/ 8795 -514
Frankfurt (Oder): Anja Schliebe, Tel.: 0335/ 5619-136
Koblenz: Ass. jur. Manfred Rube, Geschäftsführung Recht, Tel.: 0261/398 - 01
Köln: Rechtsanwältin Sabine Schönewald, Tel.: 0221/ 2022- 210 oder -330
Leipzig: Katja Scherf, Justiziarin, Tel. 0341/ 2188 -212
Münster: Dr. Karsten Felske, Tel. 0251/ 5203 -219
Ostmecklenburg-Vorpommern: Felix Harrje, Tel.: 0381/ 4549 -152
Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld: Rechtsanwalt Mathias Steinbild, Tel.: 0521/ 5608 -40
Pfalz: Ass. jur. Marie Thieler, Tel.:0631/ 3677 -226
Potsdam: Odilia Singer, Tel. 0331/ 3703 -132
Rheinhessen, Mainz: Dominik Ostendorf, Geschäftsbereichsleiter, Tel.: 06131/ 9992 -320
Südwestfalen: Ass. jur. Dagmar Stümpel-Müller,Tel.: 02931/ 877 -133
Saarland: Ass. jur. Claus Ochner, Tel.: 0681/ 5809 -171
Trier: Martin Klisch, Tel.: 0651/ 207 -110
Eine Liste mit den neuen Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften
Das gesetzliche Musterformular einer Widerrufsbelehrung
Ein kostenloses Informationsblatt des ZDH zu dem neuen Verbraucherrecht
Ein Leitfaden des TÜV Süd
Kommentar schreiben