Wie man Werbung rechtssicher versendet
Die neuen Datenschutzregeln kommen. Lesen Sie hier, wie Sie künftig Adressen für postalische und elektronische Werbesendungen nutzen dürfen – und wie nicht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Datenschutzrecht
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung in Kraft. in Deutschland gilt dann das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es regelt unter anderem den Umgang mit Adressen, um Bürger vor Datenmissbräuchen zu schützen. Dieses Gesetz hat auch Auswirkungen auf Werbesendungen – sowohl per E-Mail, als auch postalisch. Worauf Unternehmen achten müssen, wenn sie bestehenden und potenziellen Kunden Werbung zuschicken wollen, erklärt Britta Zurborn, Marketing Managerin bei Cewe-Print.de.
Widerspruchsrecht des Kunden beachten
Empfänger postalischer Werbesendungen können ohne vorherige Zustimmung angeschrieben werden. Das wird im sogenannten Listenprivileg des BDSG festgehalten, das regelt, unter welchen Umständen Personen kontaktiert und welche Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Wollen Kunden keine weitere Werbepost erhalten, haben sie das Recht, dieser zu widersprechen. Das müssen Unternehmen respektieren und dürfen der entsprechenden Person keine weitere Werbung zuschicken. Andernfalls drohen Geldstrafen. Beantragt ein Kunde die Löschung seiner Daten, muss eine Firma laut BDSG auch diesem Wunsch nachkommen.
Klarer Absender und Auskunftspflicht
Auf der Außenseite der Werbung müssen Unternehmen deutlich erkennbar machen, wer der Absender ist. Zudem müssen Empfänger entsprechend informiert werden, von wem die Adresse stammt, wenn Unternehmen diese von Drittanbietern mieten. Kunden, die Auskunft über die Herkunft ihrer Daten verlangen, haben ein Recht auf schriftliche Beantwortung dieser Frage. Auf Wunsch des Kunden oder wenn der Zweck der Daten (etwa nach Beendigung eines Auftrages) erfüllt ist, müssen sie gelöscht werden, wenn es keine vertraglichen Aufbewahrungsfristen gibt.
E-Mail-Werbung
Für E-Mail-Werbung gelten schärfere Richtlinien als für postalische Mailings: Liegt keine ausdrückliche Erlaubnis des Adressaten vor, darf diese nicht erfolgen. Das gilt für B2B ebenso wie für B2C. Zwar dürfen Unternehmen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen für gleiche Waren oder Dienstleistungen auch per E-Mail werben, dies ist jedoch rechtlich umstritten. Grundsätzlich empfiehlt es sich für Unternehmen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Empfängers E-Mail-Werbung zu verschicken. Auch in automatischen E-Mails, etwa als Eingangsbestätigung einer Bestellung ist es verboten, Werbung zu platzieren.
Unternehmen sollten sich vor der Versendung von Werbemailings entsprechend beraten lassen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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