Corona-Arbeitsschutzverordnung: Das ändert sich im Juli
Seit 1. Juli gilt die überarbeitete Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Homeoffice-Pflicht und die Zehn-Quadratmeter-Regel sind jetzt Geschichte, das Testen im Betrieb noch nicht. Lesen Sie, was sich ab sofort für Arbeitgeber und Beschäftigte ändert.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Die Bundesnotbremse ist Ende Juni ausgelaufen und damit ist die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, vorerst Geschichte. Die überarbeitete Corona-Arbeitsschutzverordnung, die das Bundeskabinett beschlossen hat, gilt seit 1. Juli 2021 und enthält keine Regelungen zum Homeoffice mehr.
Auch das Arbeiten in festen Teams ist nicht mehr vorgeschrieben; bei der vorgeschriebenen Anzahl von Personen pro Fläche gibt es ebenfalls Lockerungen, was vor allem dem Friseurhandwerk die Arbeit erleichtert.
Es bleibt allerdings dabei, dass Betriebe mindestens zweimal pro Woche ihren Beschäftigten Corona-Tests anbieten und auf die Einhaltung der Hygieneregeln achten müssen. Der Wegfall der Homeoffice-Vorschrift bedeutet nicht, dass jetzt wieder alle Beschäftigten in voller Belegschaft in einem Büro oder der Werkstatt zusammenkommen dürfen.
Aus der Pflicht wird lediglich eine Kür. Arbeitgeber müssen weiterhin auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln achten und wo immer es möglich ist, sollen die Beschäftigen mobil arbeiten. Zusammenkünfte im Betrieb sollen auf das absolute betriebsnotwendige Maß beschränkt werden, heißt es in der überarbeiteten Verordnung.
Hände waschen, Abstand halten, möglichst mobil arbeiten
Die bekannten Vorgaben zur Kontaktreduzierung, zur Hygiene, zum Lüften und Abstandhalten bleiben bestehen. Und zwar vorerst bis einschließlich 10. September, so lange gilt die Verordnung, wenn nicht vor die epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft gesetzt wird.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung anhand der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen, zu aktualisieren und auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept zum betrieblichen Infektionsschutz zu erstellen. Dieses müssen sie allen Mitarbeitern zugänglich machen. Anleitungen dafür gibt es bei den Berufsgenossenschaften.
"Wir brauchen weiterhin Kontaktbeschränkungen"
Der Schutz der Beschäftigten solle auch bei sinkenden Inzidenzen im Vordergrund stehen, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. "Dafür haben wir die Regelungen zum Arbeitsschutz seit Beginn der Pandemie immer wieder angepasst. Die Betriebe konnten auf diese Weise offen gehalten werden. Wir brauchen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote in den Unternehmen und Verwaltungen. Eine vierte Welle muss unbedingt vermieden werden", so der SPD-Politiker.
Das Wichtigste in Kürze: - Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen. Sie müssen dem Arbeitgeber auch keine Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus geben.
- Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
- Die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen fällt weg.
- Mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse wird auch die strikte Vorgabe von Homeoffice gestrichen. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. "Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten", heißt es beim Bundesarbeitsministerium.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Aus diesem Grund bleibt es auch erst einmal bei der Test-Pflicht. Firmen müssen weiterhin für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Corona-Tests (Eigen- oder Schnelltests) anbieten. Beschäftigte, die vollständig Geimpft oder Genesen sind, können bei dem Testangebot rausgenommen werden. "Die Gefährdungsbeurteilung sollte aber festlegen, ob ein Testangebot dennoch sinnvoll sein kann, um das Risiko der Einschleppung von Covid-19 in den Betrieb weiter zu vermindern", heißt es.
Die Verordnung sieht jedoch kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor.
Die Test-Pflicht für Betriebe bleibt - Nachweise nötig
Foto: © Patrick Daxenbichler/123RF.comVorerst bis September müssen Arbeitgeber nachweisen können, dass sie ausreichend Tests bestellen oder Dritte mit der Testung beauftragt haben. Zudem müssen die Betriebe nach wie vor auf eigene Kosten Masken und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen und für die ausreichende Belüftung der Räume Sorge tragen.
Die Mitarbeiter müssen mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können oder wenn ein erhöhter Aerosolausstoß zu erwarten ist. Aus Sicht des Handwerks wird begrüßt, dass es in der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung keine Regelung mehr gibt, wonach eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede Person im Raum vorgeschrieben war.
Große Erleichterung im Friseurhandwerk
"Es ist eine große Erleichterung für das Friseurhandwerk, dass die Zehn-Quadratmeter-Regel ab Juli entfällt. Diese hat vor allem hinsichtlich der Ausbildung zu einer inakzeptablen Situation für die Salons geführt. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ist ein positives Signal und ein weiterer wichtiger Schritt Richtung Normalität", sagt Harald Esser, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (ZV).
Der bisherige Paragraf 2 Absatz 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, der zehn Quadratmeter für jede sich im Raum befindliche Person vorschreibt, wurde in der novellierten Verordnung gestrichen. Die Länder und die einzelnen Berufsgenossenschaften können allerdings davon abweichende Regeln bestimmen.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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