Offenlegungspflicht: Übertreibt es meine Bank?
Kaum eine Rechtsgrundlage führt in der Beziehung zwischen Bank und Handwerker derart häufig zu Irritationen wie der Paragraf 18 des Kreditwesengesetzes (KWG). Danach sind Bankinstitute verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer offenlegen zu lassen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Banken und Kredite: Was Handwerker wissen müssen
Diese Offenlegungspflicht gilt vor allem bei wichtigen Details zur betrieblichen Liquidität und Rentabilität. Diese Informationen werden zur Ermittlung der maximal möglichen Zins- und Tilgungsleistungen herangezogen (Kapitaldienstfähigkeit). Da Kreditinstitute darüber hinaus verpflichtet sind, Kreditnehmer mit einem Rating zu klassifizieren, dienen die eingereichten Unterlagen auch dazu. Nach den Erfahrungen von Kai Hambüchen, Betriebsberater der Handwerkskammer Düsseldorf, sind Akzeptanzprobleme der Unternehmer im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Transparenz auch eher selten. Probleme gebe es schon eher damit, dass die Unterlagen rechtzeitig abgegeben werden. "Die Bank hat doch wohl genug Sicherheiten!" Das ist ein Satz, den er in seiner Beratungspraxis mehr oder weniger regelmäßig hört.
Die Komplexität und das Risiko eines Kredites bestimmen die Anforderungen an die Offenlegungspflicht (Risikoadäquanz) des Handwerkers. Das heißt: Je besser die Bonität und die Kreditsicherheiten sind, umso geringer dürfen diese Anforderungen sein. Die Bankenaufsicht Bafin legt darüber hinaus Wert darauf, dass sie die Anforderungen der Bank zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer nachvollziehen kann. Als dritter wichtiger Punkt gilt die Vollständigkeit der einzuholenden Unterlagen. Hiermit kann die kreditgebende Bank beurteilen, ob ihr Kunde in der Lage ist, seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen langfristig nachzukommen.
Basel III: Der Ton hat sich verschärft
Trotzdem gibt es immer wieder Zweifel, ob das Einfordern wirtschaftlicher Unterlagen nach Paragraf 18 KWG von der einen oder anderen Bank nicht übertrieben wird. So führt es regelmäßig zu Diskussionen zwischen Bank und Kunde, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen etwa Vermögensaufstellungen, die dazu neben dem Handwerker auch dessen Ehefrau betreffen, eingereicht werden müssen. Dazu komme, so Berater Kai Hambüchen, eine erkennbare Verschärfung des Tons durch die Kreditinstitute, wenn dieser Informationsfluss seitens des Handwerksunternehmers ins Stocken gerät (Stichwort: "Basel III"). Häufige Folge: Die Bank reduziert den Überziehungskredit auf dem Geschäftskonto.
Hier sieht Kai Hambüchen seine Kollegen bei den Handwerkskammern und sich in der Pflicht: "Zu unseren Aufgaben gehört es auch, Handwerker und Bank daran zu erinnern, dass eine zweiseitige Kommunikation wichtiger denn je ist." Unstreitig dürfte es zwischen Handwerker und Kreditinstitut dagegen sein, dass bei Betrieben die Bereitstellung vollständiger Jahresabschlüsse mit Bilanz, Gewinn- und-Verlust-Rechnung einschließlich Anhang ebenso erforderlich ist wie entsprechende und aussagefähige Informationen bei den betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) einschließlich der Summen- und Saldenlisten.
So bekommen beide Seiten Planungssicherheit
Foto: © auremar/123RF.comDarüber hinaus ist das Interesse der Bankinstitute nach Auftragsbeständen, Umsatzaufstellungen sowie Debitoren- und Kreditorenlisten ebenfalls nachvollziehbar. Regelmäßige Liquiditäts- und Rentabilitätsberechnungen fallen ebenso unter diese Offenlegungspflichten des KWG. Je nach Größe und Komplexität des Unternehmens können die Zeiträume zur Vorlage dieser Unterlagen dagegen variieren. Während betriebswirtschaftliche Auswertungen regelmäßig monatlich oder vierteljährlich erstellt werden, gilt dies für die erwähnten Liquiditäts- und Rentabilitätsberechnungen nicht zwingend.
Die Spielräume, die der Gesetzgeber den Vertragspartnern zugesteht, sollten daher zwischen Bank und Kunde klar definiert sein. So entsteht auf beiden Seiten Planungssicherheit. Die immer wieder auftretende Frage, ob sich die kreditgebende Bank mit der Bitte nach Detailinformationen direkt an den jeweiligen Steuerberater wendet oder erst einmal den Betriebsverantwortlichen selbst anspricht, sollte ebenfalls verbindlich geklärt werden. Eine allgemeine Lösung ist ohnehin kaum möglich, da in diesem sensiblen Bereich vor allem das individuelle Vertrauensverhältnis zwischen Kunde, Bank und Steuerberater wichtig ist.
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
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