Werkstatt muss über die Kosten aufklären
Eine Kfz-Werkstatt muss dem Kunden alle Informationen über die erwarteten Kosten einer Autoreparatur geben. Dafür hat sie ihn auf mögliche, alternative Fehler-Ursachen hinzuweisen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
Ein Kfz-Betrieb muss den Kunden darüber informieren, ob bei einem älteren Fahrzeug eine Reparatur überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll ist. Anderenfalls muss er Schadensersatz zahlen.
Der Fall
Der Eigentümer eines Pkw mit einer Laufleistung von 212.475 km stellte plötzlich atypische Motorgeräusche fest. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag zu diesem Zeitpunkt bei etwa 4.000 Euro. Der Autobesitzer wandte sich an eine Kfz-Werkstatt und meinte, er wäre nur noch an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert. Hierauf untersuchte ein Kfz-Mechaniker den Wagen und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest.
Nicht überprüft wurde allerdings, ob weitere Motordefekte vorlagen – insbesondere wurde nicht geschaut, ob ein Defekt der Pleuellager bestand. Dazu wären weitere Maßnahmen und erhebliche Kosten nötig gewesen, die höher lagen als der Wiederbeschaffungswert. Atypische Motorgeräusche können bei derartigen Pkw mit einer Laufleistung von mehr als 200.000 Kilometern auch auf einen Defekt am Pleuellager hinweisen, auch wenn dieser Defekt nicht sehr häufig ist. Das sagte der Mechaniker dem Kunden allerdings nicht. Er sprach nur von der Notwendigkeit, die Einspritzdüsen auszutauschen. Darüber, dass weitere Schadensursachen mit hohen Beseitigungskosten möglich seien, wurde nicht gesprochen.
Schadensursache: Pleuellager defekt
Der Kunde beauftragte den Austausch der Einspritzdüsen, aber die Motorgeräusche waren noch da. Ein Sachverständiger stellte fest, dass bereits bei der Auftragsvergabe ein Pleuellagerschaden vorhanden gewesen war. Der Kunde verlangte von der Werkstatt die Reparaturkosten von 1.668,39 Euro zurück.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte den Kfz-Betrieb zur Zahlung der Reparaturkosten als Schadensersatz. Er hätte den Kunden vor dem Austausch der Einspritzdüsen darauf hinweisen müssen, dass weitere Motordefekte vorliegen könnten, die das Geräusch verursachten und dass diese mit hohen Kosten verbunden seien. Der Kunde hätte den Austausch dann nicht beauftragt und die 1.668,39 Euro nicht bezahlt, weil er nur noch an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparaturmaßnahme interessiert gewesen sei.
Wolle der Kunde die Kosten einer Kfz-Reparatur wissen, müsse der Unternehmer ihm alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitteilen. Dazu gehöre, darüber zu informieren, ob insbesondere bei einem älteren Fahrzeug eine Reparatur überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 2017, Az. VII ZR 307/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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