Autowerkstatt darf Desinfektion berechnen – aber nur 33 Euro
158 Euro für eine Corona-Desinfektion nach der Kfz-Reparatur? Zu viel, sagt der Bundesgerichtshof. Das könne auch ein Laie beurteilen. 33 Euro müssen reichen, urteilten die Richter.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
Eine Autowerkstatt verlangte nach der Reparatur eines Pkw auch Kosten für dessen Desinfektion, weil die Corona-Pandemie das erforderlich machte. Aber 158 Euro sind dafür zu viel, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall
Nach einem Unfall musste eine Fahrerin im Jahr 2020 ihr Auto reparieren lassen. Die Kfz-Werkstatt stellte eine Rechnung, die auch einen Posten "Corona-Schutzmaßnahmen" in Höhe von rund 158 Euro enthielt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die den Schaden regulierte, wehrte sich vor Gericht gegen die Höhe der Desinfektionskosten. Das Landgericht Hamburg sah das ebenso und schätzte den erforderlichen Betrag auf etwa 33 Euro.
Das Urteil
Der BGH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Unfall-Verursacher muss auch die Kosten für die Corona-Desinfektion in der Werkstatt übernehmen. Denn sie gehören zu den Kosten, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Während der Pandemie gehörten dazu auch die Kosten für die Kfz-Desinfektion.
Die Geschädigte und ihr Versicherer durften die Preise der Werkstatt auf Plausibilität kontrollieren, erklärte der BGH. Dabei hätte sich einem wirtschaftlich denkenden Menschen aufdrängen müssen, dass die hier in Rechnung gestellten Kosten von 159 Euro deutlich überhöht waren. Während der Pandemie im Jahr 2020 seien in allen Bereichen des täglichen Lebens Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden. Mit deren Kosten seien in jener Zeit alle konfrontiert gewesen, für die Kontrolle sei daher keine besondere Sachkunde nötig gewesen. Die Autobesitzerin habe somit auch als Nicht-Expertin erkennen können, dass der Preis evident zu hoch war.
Das Landgericht Hamburg habe die erforderlichen Kosten zu Recht auf rund 33 Euro gesetzt, bestätigten die Karlsruher Richter.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 2024, Az. VI ZR 348/21
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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