Autobesitzer muss Werkstatt-Fehler beweisen
Behauptet ein Kunde, die Kfz-Werkstatt habe einen Fehler gemacht, muss er diesen nachweisen. Kann er das nicht, geht er leer aus – und der Werkstattinhaber haftet nicht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
War es ein Marder oder ein Fehler des Kfz-Mechanikers? Behauptet der Kunde letzteres, muss er das auch beweisen können, wenn er Schadensersatz von der Werkstatt haben will. Ohne einen Beweis geht das nicht.
Der Fall
Ein Kunde ließ sein Fahrzeug wegen eines Marderschadens am Kühlsystem bei einer Kfz-Werkstatt reparieren. Nach der Reparatur führte sie noch eine Probefahrt über 15 Kilometer und eine anschließende Sichtkontrolle durch. Erst danach bekam der Kunde sein Fahrzeug wieder. Nach einer Woche, in der das Auto mindestens 1.000 Kilometer gefahren war, blieb es mit einem kapitalen Motorschaden auf der Autobahn liegen.
Der Kunde verlangte von der Werkstatt Schadensersatz. Er meinte, bei der Reparatur in der Werkstatt sei der Kühlwasserschlauch nicht ordnungsgemäß befestigt worden. Dies habe später zum Motorschaden geführt. Die Werkstatt hielt dem entgegen, dass sich eine fehlerhaft montierte Federschelle am Kühlerschlauch – wie sie der Kläger behauptet hatte – spätestens bei der Probefahrt hätte lösen müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen.
Das Urteil
Das Landgericht wie die Klage ab. Ein Sachverständiger hatte den Vorfall an einem vergleichbaren Fahrzeug nachgestellt. Dabei zeigte sich, dass schon nach sehr kurzer Zeit der Druck im Kühlwassersystem wegen dessen Erwärmung so groß war, dass der Schlauch abgedrückt wurde und das Kühlwasser sofort austrat. Der Sachverständige konnte deshalb sicher davon ausgehen, dass sich spätestens nach zehn Kilometer Fahrstrecke ein fehlerhaft montierter Kühlwasserschlauch gelöst und zum Kühlwasseraustritt geführt hätte. Das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 1.000 Kilometer mit einem solchen Fehler konnte der Gutachter hingegen völlig ausschließen.
Die Werkstatt musste nicht zahlen, da der Kunde einen Fehler bei der Reparatur nicht nachweisen konnte.
Landgericht Coburg vom, Urteil vom 26. Juli 2017, Az. 12 O 389/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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