In NRW: Umweltplakette von Carglass
Das Autoglaserunternehmen Carglass darf in seinen Reparaturwerkstätten in ganz NRW Schadstoffplaketten ausgeben, wenn es an seinem Hauptsitz eine anerkannte Abgasuntersuchungswerkstatt einrichtet.
Das Berliner Urteil zu dem Thema ist kurz vorher ergangen und verbot noch die Ausgabe der Umweltplaktte durch einen Autoglaser. Die Düsseldorfer Verwaltungsrichter erteilen hingegen eine Erlaubnis unter der Bedingung, dass Carglass eine Abgasuntersuchungswerkstatt am Hauptsitz einrichtet.
Der Fall: Die Bundesemmissionsschutzverordnung schreibt zur Kennzeichnung der Schadstoffgruppe eines Kfz nicht wiederverwendbare Plaketten für die Frontscheibe vor. Bei einem Austausch der Scheibe muss eine neue Plakette angebracht werden. Hierzu sind nur Kfz-Zulassungsstellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die als Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind. Andere Reparaturbetriebe müssen hierfür die zugelassenen Ausgabestellen in Anspruch nehmen. Das kostet etwa fünf Euro pro Reparatur. Carglass argumentiert, dies sei ein ungerechtfertigter Wettbewerbsnachteil, denn bei ihren rund 400.000 Reparaturen im Jahr entstünden so Kosten in Höhe von ca. 1,7 Millionen Euro.
Das Urteil: Mit dem Umweltschutz sei es vereinbar, wenn lediglich die fachliche Prüfung, also die Zuordnung zur jeweiligen Schadstoffgruppe eines Kfz in der Abgasuntersuchungswerkstatt vorgenommen werde, erklärten die Richter. Nur für diesen Arbeitsschritt seien emissionsspezifische Fachkenntnisse erforderlich. Die weiteren Arbeitsschritte einschließlich des Anbringens der Feinstaubplakette seien an anderes Personal delegierbar. Entscheidend sei, dass das Handeln der Carglass GmbH rechtlich zugerechnet werde. Dies sei der Fall, da in den Servicecentern weisungsgebundene Mitarbeiter der GmbH ohne Franchise-Modell arbeiten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 3 K 6622/13
Text:
Rainer Fröhlich /
handwerksblatt.de
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