Kosmetiker: NiSV-Schulungen müssen nun zertifiziert sein
Bildungsträger, die Fachkundeschulungen zur NiSV anbieten, müssen sich ab sofort von einer Bewertungsstelle zertifizieren lassen. Denn die Fachkunderichtlinie für den Strahlenschutz wurde aktualisiert.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsschutz im Betrieb
Am 7. März 2024 ist eine aktualisierte Fassung der Fachkunderichtlinie zur NiSV in Kraft getreten. Die Neuerungen betreffen die Anerkennung von Bildungsträgern, die eine Fachkundeschulung zum Strahlenschutz für Kosmetikerinnen und Kosmetikern durchführen.
Welche Neuerungen gibt es?
Schulungsträger benötigen jetzt zwingend eine Zertifizierung, damit die Prüfungsabschlüsse der Schüler anerkannt werden. Konformitätsbewertungsstellen überprüfen die Schulungsanbieter und nehmen die Zertifizierungsprüfungen vor. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) übernimmt die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen.
Was ist der Hintergrund?
Seit 2023 gilt die neue Strahlenschutzverordnung (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen – NiSV). Laut dieser darf eine Vielzahl von Geräten (s. u.) nur noch mit einem entsprechenden Fachkundenachweis genutzt werden. Die Fachkunde erwerben Kosmetikerinnen und Kosmetiker durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung.
Die NiSV enthielt bisher aber keine Regelungen, um Schulungsanbieter zu überprüfen. Und es gab aber lange keine offizielle Stelle, die die Lehrgangsträger zertifizierte. Interessenten konnten sich zunächst nur auf Eigenauskünfte der Schulungsanbieter verlassen, dass diese alle Anforderungen der Fachkunderichtlinie einhalten.
Qualifizierungen aberkannt
Bis 2022 konnten Schulungsanbieter sich noch freiwillig anerkennen lassen. Und die Interessenten konnten damals noch wählen, ob sie sich bei einem Lehrgangsträger mit einer offiziellen Anerkennung fortbilden oder bei einem Träger ohne Anerkennung. 2022 hat das Umweltministerium jedoch festgestellt, dass nur wenige Schulungsanbieter das freiwillige Anerkennungsverfahren nutzten.
Manchen Schulungsträgern, die Fachkundekurse anbieten, wurde in der letzten Zeit ihre Qualifizierung aberkannt, obwohl sie die Anerkennung vorher noch bekommen hatten. Es herrschte daher lange Unklarheit, ob Teilnehmer dieser Schulungsträger die NiSV-Fachkunde erworben haben.
Die neue Verordnung regelt das nun anders: Die Schulungsträger benötigen eine Zertifizierung, damit die Prüfungsabschlüsse der Schüler anerkannt werden. Das heißt, man kann nur noch bei anerkannten Schulungsträgern die Fortbildung absolvieren. Und es gibt Verfahren zur Überprüfung der Anbieter. Außerdem übernehmen die Zertifizierungsstellen die Prüfungen.
Checkliste: Um diese Anwendungen geht es in der NiSV
- Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen (zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung),
- Hochfrequenzgeräte (zum Beispiel zur Hautverjüngung oder Fettreduktion),
- Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation,
- Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems,
- Ultraschallgeräte (zum Beispiel zur Fettreduktion),
- sowie Magnetresonanztomographen, die gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen durchgeführt werden.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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