Nicht nur die DGUV-Informationen zu Arbeits- und Schutzgerüsten ändern sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Baubranche. Womit diese 2021 noch rechnen können, weiß die BG BAU.

Nicht nur die DGUV-Informationen zu Arbeits- und Schutzgerüsten ändern sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Baubranche. Womit diese 2021 noch rechnen können, weiß die BG BAU. (Foto: © Hans Slegers/123RF.com)

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2021: Arbeitsschutz auf dem Bau

Neue DGUV-Vorschriften und -Informationen, Neuerungen beim Umgang mit chemischen Produkten, aktualisierte Biostoffverordnung: die BG BAU informiert.

Welche Änderungen in puncto Arbeitsschutz stehen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus der Baubranche 2021 bevor? Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) macht auf einige Neuregelungen aufmerksam. So wird beispielsweise ab 1. Januar der sogenannte Unterlassungszwang aufgehoben. Demzufolge müssen Beschäftigte eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit nicht zwingend aufgeben, damit eine Berufskrankheit anerkannt wird. Bislang waren einige Berufskrankheiten wie Haut-, Atemwegs oder Bandscheibenerkrankungen nur anerkannt worden, wenn die Versicherten die entsprechende Tätigkeit aufgaben.

Ebenfalls ab 1. Januar tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) in Kraft und ersetzt damit die bisherige Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Darin sind die Unternehmerpflichten zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, zu Unterweisungen oder zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes enthalten, aber auch die Pflichten der Versicherten. Dazu gehören die Unterstützungspflicht oder die Pflicht, die persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

Wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht?

Neu in der Vorschrift: Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind jetzt verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Anhand von fünf Kriterien können Betriebe dann die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten festlegen. Die bisherige statische Listenregelung entfällt.

2021 wird darüber hinaus die DGUV Information 201-011 zum Thema Arbeits- und Schutzgerüste aktualisiert. Sie erläutert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-1. Sie richtet sich laut BG BAU an Personen und Unternehmen, die Gerüste beauftragen, an Unternehmen, die diese erstellen sowie die Verwender von Gerüsten.

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Gefahrstoffverordnung wird an EU-Recht angepasst

Ab dem 1. Januar müssen Hersteller chemischer Bauprodukte diese für die medizinische Notfallberatung zur Nutzung durch die Giftinformationszentren melden und es müssen die notwendigen Informationen zu den Gemischen für eine mögliche Notfallbehandlung vorliegen. Hinweise dazu liefert der UFI-Code (Unique Formula Identifier Code), der auf dem Kennzeichnungsetikett des Gebindes oder im Sicherheitsdatenblatt zum Produkt steht. Er muss leicht und klar erkennbar aufgebracht sein und darf sich nicht verwischen lassen.

Darüber hinaus meldet die BG BAU, dass die Gefahrstoffverordnung an die aktuelle EU-Biozid-Verordnung angelehnt werden soll. Im Frühjahr 2021 wird der der Beschluss im Bundesrat zum vorliegenden Referentenentwurf einer Arbeitsschutzänderungsverordnung (ArbSchÄndV) erwartet. Im Zusammenhang mit einem Verordnungsentwurf des Umweltministeriums zur Umsetzung der neuen EU-Biozid-Verordnung soll es eine neue Einstufung der Biozid-Produkte in drei Kategorien geben. Das sind zum einen Produkte für die Öffentlichkeit, die auch in Baumärkten angeboten werden, darüber hinaus solche für die berufsmäßige Verwendung, für die es Fachkunde braucht und zum dritten Produkte für die berufsmäßige Verwendung, für die ein Sachkundenachweis erforderlich ist. Als Folge müssen auch die Sachkundeanforderungen für den beruflichen Umgang mit diesen Produkten in der Gefahrstoffverordnung angepasst werden.

Rentenniveau in Ost und West soll angeglichen werden

Laut BG BAU sollen 2021 darüber hinaus die Renten in den alten Bundesländern voraussichtlich keiner Rentenanpassung unterzogen werden, um die Renten in den neuen Bundesländern an das Westniveau anzugleichen. Ab 2025 gilt dann der BG BAU zufolge ein bundesweit einheitliches Rentenrecht gemäß dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz des Jahres 2017.

Auf geänderte Rahmenbedingungen 2021 können sich auch die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Renten- und Unfallversicherungsträger einstellen: Gemäß dem im November 2020 verabschiedeten Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen wird laut BG BAU ein Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an den Sitzungen sowie ein neuer Anspruch auf Fortbildung eingeführt. Auch soll der Zugang zu den Vorschlagslisten für die Wahl der Vertreterversammlung erleichtert werden. Außerdem streben die Verantwortlichen eine Geschlechterquote von 40 Prozent an.

Quelle: BG BAU

Text: / handwerksblatt.de

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