Die nachhaltige Beschaffung ist ein Grundsatz im EU-Vergaberecht.

Die nachhaltige Beschaffung ist ein Grundsatz im EU-Vergaberecht. (Foto: © stylephotographs/123RF.com)

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Nachhaltige Beschaffung als Vergabegrund

Mit der EU-Vergaberechtsreform und ihrer Umsetzung in deutsches Recht im Jahr 2016 ist die nachhaltige Beschaffung als Grundsatz im Vergaberecht verankert worden.

Der Begriff der nachhaltigen Beschaffung meint, dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ihren Fokus nicht alleine auf das Preis-Leistungsverzeichnis im engeren Sinne legen, sondern weitergehende Ziele, zum Beispiel Umwelt- und Klimaschutz, bei ihren Vergabeentscheidungen berücksichtigen.

Öffentliche Auftraggeber können aufgrund der bedeutenden Nachfragemacht des Staates hier eine Vorreiterrolle einnehmen und auch gezielt Anreize schaffen, dass die Wirtschaft nachhaltiger produziert und Innovationen gefördert werden.

Umweltaspekte bei der Vergabe berücksichtigen

Auch bei Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte eröffnet die VOB/A viele Möglichkeiten, Umweltaspekte im Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Paragraf 7a Absatz 5 VOB/A legt ausdrücklich fest, dass der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vorschreiben darf. Hierfür kann er auf Umweltzeichen zurückgreifen. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist es dem Auftraggeber nach Par. 16d Abs. 1 VOB/A gestattet, neben dem Preis und den Kosten auch umweltbezogene Eigenschaften als Zuschlagskriterien zugrunde zu legen. Die VOB/A EU für Bauvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte enthält weitaus strengere Vorgaben für die Berücksichtigung von Umweltaspekten. Hier sind beispielsweise Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz für energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen, die wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung sind, oder auch die Lebenszykluskosten zu beachten. Außerdem können von den Bietern Umweltmanagementmaßnahmen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit verlangt werden.

Der öffentliche Auftraggeber kann von den Unternehmen als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, die Vorlage von Gütezeichen, Zertifikaten oder Siegeln verlangen. Hier muss allerdings immer der Bezug zum Ausschreibungsgegenstand gegeben sein. Der Auftraggeber darf darüber hinaus nicht an ein bestimmtes Gütezeichen anknüpfen, sondern muss auch andere vergleichbare Nachweise zulassen. Diese müssen den Kriterien entsprechen, die den Gütezeichen zugrunde liegen. So gibt es beispielsweise für die Produktgruppe Möbel die Siegel Blauer Engel, FSC (Forest Stewardship Council) oder PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification). Unternehmen können sich auf der Webseite Kompass Nachhaltigkeit informieren, welche Gütezeichen es für die einzelnen Produktgruppen gibt:  Gerade vor dem Hintergrund von Lieferengpässen und stark gestiegenen Baumaterialpreisen kommt auch verstärkt das Thema auf, regionale Kreisläufe bei der Beschaffung zu berücksichtigen. In diesem Kontext gibt es das bundesweit anerkannte Label "Holz von Hier", das sich zum Ziel gesetzt hat, eine regionale und nachhaltige Holzproduktion und Holzverarbeitung zu fördern.

Sorgfältige Prüfung der Wertschöpfungskette

Die Verantwortung für nachhaltiges Handeln liegt nicht nur im eigenen Unternehmen, sondern bezieht alle Stufen der Wertschöpfungskette mit ein. Ein sorgfältiges Lieferantenmanagement schließt auch die Berücksichtigung der sozialen Bedingungen der Menschen, die an der Herstellung des Auftragsgegenstands beteiligt sind, ein. So ist bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen darauf hinzuwirken, dass keine Leistungen Gegenstand des Auftrags werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

Bei der Vergabe muss das Unternehmen in der Regel eine Eigenerklärung abgeben, dass bei der Ausführung des Auftrags nur Produkte Berücksichtigung finden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt und bearbeitet wurden. Außerdem muss zugesichert werden, dass das Unternehmen, seine Lieferanten und deren Nachunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen eingeleitet haben, um ausbeuterische Kinderarbeit bei der Herstellung oder Bearbeitung der zu liefernden Produkte zu vermeiden. Im Baubereich betrifft dies beispielweise die Produktgruppen Natursteine oder Holzwaren, falls diese in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt oder bearbeitet wurden.

 

KontaktKontakt EIC Trier GmbH Dagmar Lübeck, Tel. 0651 9756716, E-Mail: luebeck@eic-trier.de

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Text: / handwerksblatt.de

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