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HWK Koblenz | Dezember 2024
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Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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Wie können E-Auto-Ladekosten für Firmenwagen besonders leicht betrieblich abgesetzt werden? Was müssen Arbeitgeber bei Ladekarten, Ladestationen und Wallboxen beachten? Tipps von Steuerberaterin Miriam Pioch.
Ladekosten für E-Firmenwagen können steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese direkt durch den Unternehmer oder einen Mitarbeiter entstehen. Das ist Gewerbetreibenden in der Regel bekannt.
Arbeitnehmer müssen die ihnen entstandenen E-Auto-Ladekosten prinzipiell nachweisen können. Außerdem müssen sie die Ausgaben als Auslagenersatz bei ihrem Arbeitgeber geltend machen - was aufwendig ist. "Wer Steuern sparen möchte, kann einen viel einfacheren Weg gehen", sagt Steuerberaterin Miriam Pioch aus Kaiserslautern.
Die Finanzverwaltung sehe eine weitaus unkompliziertere Lösung für E-Dienstwagen vor, die die meisten Selbstständigen und Arbeitnehmer nicht kennen würden, so die Gründerin der Steuerberatungsgesellschaft "Steuerpreneure Deutschland". Wie das geht, verrät sie in einem Gastbeitrag:
Eine besonders attraktive Möglichkeit bietet dabei die Ladekarte des Arbeitgebers. Diese wird oft zur Verfügung gestellt und ermöglicht das Aufladen des Elektroautos an öffentlichen Ladestationen.
Der steuerliche Vorteil besteht darin, dass die Nutzung der Ladekarte unlimitiert ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kosten für das Laden des Dienstwagens vollständig übernehmen kann, ohne dass der Mitarbeiter dafür Steuern zahlen muss. Unternehmen und Mitarbeiter können also gleichermaßen von den steuerlichen Vorteilen eines Elektroautos profitieren.
Eine weitere Möglichkeit, von den steuerlichen Vorteilen eines Elektroautos als Mitarbeiterfahrzeug zu profitieren, ist das Aufladen des Autos beim Arbeitgeber. Dies gilt nicht nur für Dienstwagen, sondern auch für private Elektroautos von Mitarbeitern. Wer sein Elektroauto am Arbeitsplatz auflädt, spart somit eine Menge Geld. Im Gegensatz zum Tanken von Benzin oder Diesel dürfen Mitarbeiter ihre Privatautos beim Stromtanken auf Arbeitgeberkosten aufladen. Dies wird steuerlich begünstigt und stellt somit eine attraktive Möglichkeit dar, um Kosten zu sparen.
Zugleich greift die günstigere Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen bei Hybridfahrzeugen, sofern ihre rein elektrische Reichweite ausreichend hoch ist. Zwischen 2025 und 2030 muss sie bei 80 Kilometern liegen. Dann kann die private Versteuerung im Wege der so genannten "Ein-Prozent-Regelung" mit der Hälfte des inländischen Listenpreises für Hybride berechnet werden.
Bei rein elektrischen Firmenwagen mit einem Listenpreis von maximal 60.000 Euro beläuft sich der geldwerte Vorteil sogar nur auf ein Viertel des inländischen Listenpreises. Für Unternehmen bedeutet das also, dass sie in der Regel sämtliche Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben absetzen können. Das schließt auch die Stromkosten ein, wenn diese aus einer eigenen Einrichtung stammen.
Im Gegenzug fällt die private Versteuerung des Dienstwagenvorteils für Mitarbeiter deutlich niedriger aus als bei Verbrennern. Steuerliche Begünstigungen für die Anschaffung von Ladestationen Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine Ladevorrichtung für das Laden zu Hause vollständig zu finanzieren.
Dabei ist es wichtig, dass das Gerät im Besitz des Unternehmens bleibt. Wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt, wird die Anschaffung und Installation dieser Ladevorrichtung als Betriebsausgabe für den Arbeitgeber betrachtet und ist gleichzeitig steuerfrei für den Mitarbeiter.
Alternativ können Arbeitgeber den Kauf einer Ladestation oder Wallbox für das Zuhause des Arbeitnehmers unterstützen, indem sie einen Zuschuss gewähren. Dieser Zuschuss kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden und ist von der Sozialversicherung befreit, wenn er ebenfalls zusätzlich zum normalen Gehalt erfolgt.
Des Weiteren können die Stromkosten, die dem Arbeitnehmer zu Hause für das Aufladen seines Dienstwagens entstehen, pauschal beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Bei reinen Elektrofahrzeugen besteht die Möglichkeit, monatlich eine Pauschale von 30 Euro vom Arbeitgeber zu erhalten, um die Kosten für das Laden zu Hause abzudecken, sofern eine firmeneigene Lademöglichkeit oder Ladekarte vorhanden ist.
Wenn der Arbeitnehmer zwar zu Hause laden kann, jedoch keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber zur Verfügung hat und auch keine "Firmen-Ladekarte" für das Stromtanken auf Firmenkosten erhalten hat, beläuft sich der Zuschuss auf 70 Euro.
Für Hybridfahrzeuge gelten Pauschalen von 15 beziehungsweise 35 Euro pro Monat. Dadurch entfällt die Notwendigkeit für den Arbeitnehmer, den Stromverbrauch zu Hause aufwändig zu messen und dem Arbeitgeber gegenüber abzurechnen. Diese Regelungen sind vorläufig bis 2030 gültig.
Bei höheren Ausgaben individuelle Kosten abrechnen Liegen die individuellen Stromkosten des Arbeitnehmers deutlich über den monatlichen Pauschalen, kann der Arbeitgeber auf individuelle Kostenerstattung umsteigen.
Die Anforderungen in Bezug auf die Nachweisbarkeit des tatsächlichen Stromverbrauchs sind dadurch aber höher. Eine heimische Wallbox sollte aus diesem Grund mit einer speziellen RFID-Chip-Ladekarte und einem Zähler ausgestattet sein, die den Verbrauch des zugewiesenen Fahrzeugs nachvollziehbar machen. Zugleich muss vertraglich vereinbart und stichprobenartig kontrolliert werden, dass die Karte nur für ein spezielles Firmenfahrzeug verwendet wird. Gehaltserhöhungen oder direkte Vorteile gewähren.
So attraktiv die Steuervergünstigungen auch sein mögen: Arbeitgeber dürfen die genannten Vorteile für Elektro-Dienstwägen oder Hybridfahrzeuge keinesfalls im Rahmen einer Gehaltsumwandlung anbieten. Es ist nämlich nicht zulässig, ein steuerpflichtiges Gehalt in ein steuerfreies Gehalt umzuwandeln.
Der Arbeitgeber darf die Kosten für ein Fahrzeug also nicht vom Lohn des Arbeitnehmers abziehen, sondern muss dieses entweder als Gehaltserhöhung oder als direkten Vorteil gewähren.
Quelle: Miriam Pioch steuerpreneure.de
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