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Zumutbare Belastung bleibt

Betriebsführung

Es bleibt dabei, wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzt, muss einen eigenen Anteil selbst tragen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch weiterhin nur solche Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, die die zumutbare Belastung übersteigen (Az. VI R 32/13 und VI R 33/13). Der BFH urteilte damit gegen die Kläger, die die Absetzbarkeit von Krankheitskosten ohne Kürzung um die zumutbare Belastung erreichen wollten. Das berichtet der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Die zumutbare Belastung ist ein bestimmter Betrag, den jeder selbst tragen muss. Sie beläuft sich je nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl auf ein bis sieben Prozent der Einkünfte. Bei einem kinderlosen berufstätigen Ehepaar mit einem Bruttolohn von 40.000 Euro beträgt die zumutbare Belastung nach Abzug der Werbungskosten 2.000 Euro (fünf Prozent der Einkünfte). Das Ehepaar muss also Krankheitskosten von 2.000 Euro im Jahr selbst schultern. Nur die Ausgaben oberhalb von 2.000 Euro akzeptiert das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung.

Zahnbehandlung, Brille und Kur möglichst bündeln

Tipp vom Lohnsteuerhilfeverein: Wegen der zumutbaren Belastung ist es wichtig, Krankheitskosten möglichst zu bündeln, sodass die Hürde überschritten wird. Ein vorgezogener oder auf etwas später verlegter Zahlungszeitpunkt kann hierbei helfen, um vor allem größere Kosten wie für eine Zahnbehandlung, eine Brille oder eine Kur zusammenfassen zu können.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können in bestimmten Fällen durch eine Einzelveranlagung die zumutbare Belastung leichter überschreiten und mehr Krankheitskosten absetzen.  

Pflegekosten, die wegen der zumutbaren Belastung nicht absetzbar sind, können als haushaltsnahe Dienstleistungen zu einer Steuererstattung von bis zu 4000 Euro führen. Diese außergewöhnlichen Belastungen sind deshalb in der Steuererklärung gesondert einzutragen.

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Text: / handwerksblatt.de

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