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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Droht eine Kündigungswelle für öffentliche Bauaufträge? (Foto: © 06photo/123RF.com)
Vorlesen:
Juni 2016
Das neue EU-Vergaberecht birgt Risiken für Handwerker. Es soll zwar nur für Aufträge oberhalb des Schwellenwerts gelten, wirkt sich aber auch unterhalb dieser Schwelle aus.
Seit dem 18. April 2016 gilt eine neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Neu ist: Der Auftraggeber kann jetzt allein wegen Vergabefehlern kündigen. Das betrifft die gesamte Nachunternehmerkette. Eine Kündigungswelle für Auftragnehmer und Subunternehmer droht.
Auf den ersten Blick gelten die neuen Vorschriften zwar nur für Bauprojekte oberhalb des EU-Schwellenwerts von 5.225.000 Euro. Es kann sich aber auch auf Aufträge unterhalb der Schwelle und damit auf Subunternehmer auswirken: Wenn das Gesamtbauvorhaben des öffentlichen Auftraggebers den Wert von 5.225.000 Euro überschreitet.
Die Vertragsordnung – VOB Teil B – wurde geändert. Der Auftraggeber kann jetzt wegen Vergabefehlern kündigen. Das heißt, er kann den Auftragnehmer wie auch dessen Subunternehmer während der Bauarbeiten aus dem Vertrag werfen – und zwar unabhängig davon, ob der Bauunternehmer etwas mit dem Fehler im Vergabeverfahren zu tun hat.
"Für öffentliche Auftraggeber stellt dies eine neue und günstige Gelegenheit dar, sich missliebiger Auftragnehmer zu entledigen. Dem Missbrauch dieser Vorschrift sind Tür und Tor geöffnet", erklärt Baurechtsspezialist Dr. Andreas Koenen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Neben den bisher geltenden wichtigen Gründen für eine Kündigung, die jeweils ein Verschulden des Auftragnehmers am Bau voraussetzen, kommen neue hinzu. Von besonderer Bedeutung ist der Kündigungsgrund einer "wesentlichen Änderung des Vertrages". Denn dieser Grund greift nicht nur beim Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und Hauptauftragnehmer, sondern bei sämtlichen Nachunternehmern. Dabei muss es sich bei diesem Verstoß noch nicht einmal um einen Fehler des Hauptunternehmers handeln.
Hinzu kommt, dass der Auftraggeber bei diesen neuen Kündigungsgründen die Auftragsentziehung nicht einmal vorher ansagen muss.
Ein Beispiel: Eine Stadt schreibt den Neubau eines Rathauses mit einem Gesamtvolumen von sechs Millionen Euro aus. Ein Generalunternehmer (GU) erhält den Auftrag und beauftragt mehrere Gewerke mit der Ausführung. Darunter ein Fensterbauer mit einem Auftragsvolumen von deutlich unter 5.225.000 Euro. Nach Beginn der Bauarbeiten wird festgestellt, dass sich der Auftragsumfang stark erhöht. Die Stadt kündigt wegen dieser wesentlichen Änderung des Vertrages dem GU. Dieser wiederum kündigt daraufhin allen Nachunternehmern, darunter dem Fensterbauer – der genauso wenig wie der GU für diese "wesentliche Veränderung" verantwortlich ist. Gleiches ist auch ohne GU für Teilaufträge möglich.
"Besonders prekär an der Neuregelung ist, dass dieser Kündigungsgrund auf sämtliche Bauverträge in der Nachunternehmerkette durchschlägt und zu Kündigungslawinen führen kann", warnt Dr. Koenen. Bauunternehmer und Handwerker müssen sich jetzt auf diese neue Situation einstellen.
Seit dem 18. April 2016 gilt eine neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
Neu ist: Der Auftraggeber kann jetzt allein wegen Vergabefehlern kündigen. Das betrifft die gesamte Nachunternehmerkette. Eine Kündigungswelle für Auftragnehmer und Subunternehmer droht.
Auf den ersten Blick gelten die neuen Vorschriften zwar nur für Bauprojekte oberhalb des EU-Schwellenwerts von 5.225.000 Euro. Es kann sich aber auch auf Aufträge unterhalb der Schwelle und damit auf Subunternehmer auswirken: Wenn das Gesamtbauvorhaben des öffentlichen Auftraggebers den Wert von 5.225.000 Euro überschreitet.
Die Vertragsordnung – VOB Teil B – wurde geändert. Der Auftraggeber kann jetzt wegen Vergabefehlern kündigen. Das heißt, er kann den Auftragnehmer wie auch dessen Subunternehmer während der Bauarbeiten aus dem Vertrag werfen – und zwar unabhängig davon, ob der Bauunternehmer etwas mit dem Fehler im Vergabeverfahren zu tun hat.
"Für öffentliche Auftraggeber stellt dies eine neue und günstige Gelegenheit dar, sich missliebigen Auftragnehmern zu entledigen. Dem Missbrauch dieser Vorschrift sind Tür und Tor geöffnet", erklärt Baurechtsspezialist Dr. Andreas Koenen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Neben den bisher geltenden wichtigen Gründen für eine Kündigung, die jeweils ein Verschulden des Auftragnehmers am Bau voraussetzen, kommen neue hinzu. Von besonderer Bedeutung ist der Kündigungsgrund einer "wesentlichen Änderung des Vertrages". Denn dieser Grund greift nicht nur beim Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und Hauptauftragnehmer, sondern bei sämtlichen Nachunternehmern. Dabei muss es sich bei diesem Verstoß noch nicht einmal um einen Fehler des Hauptunternehmers handeln.
Hinzu kommt, dass der Auftraggeber bei diesen neuen Kündigungsgründen die Auftragsentziehung nicht einmal vorher ansagen muss.
Ein Beispiel: Eine Stadt schreibt den Neubau eines Rathauses mit einem Gesamtvolumen von sechs Millionen Euro aus. Ein Generalunternehmer (GU) erhält den Auftrag und beauftragt mehrere Gewerke mit der Ausführung. Darunter ein Fensterbauer mit einem Auftragsvolumen von deutlich unter 5.225.000 Euro. Nach Beginn der Bauarbeiten wird festgestellt, dass sich der Auftragsumfang stark erhöht. Die Stadt kündigt wegen dieser wesentlichen Änderung des Vertrages dem GU. Dieser wiederum kündigt daraufhin allen Nachunternehmern, darunter dem Fensterbauer – der genauso wenig wie der GU für diese "wesentliche Veränderung" verantwortlich ist. Gleiches ist auch ohne GU für Teilaufträge möglich.
"Besonders prekär an der Neuregelung ist, dass dieser Kündigungsgrund auf sämtliche Bauverträge in der Nachunternehmerkette durchschlägt und zu Kündigungslawinen führen kann", warnt Dr. Koenen. Bauunternehmer und Handwerker müssen sich jetzt auf diese neue Situation einstellen.Das neue EU-Vergaberecht birgt Risiken für Handwerker. Es soll zwar nur für Aufträge oberhalb des Schwellenwerts gelten, wirkt sich aber auch auf Aufträge unterhalb der Schwelle aus.
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