Wer zuerst kommt, darf einparken – auch rückwärts
Der Autofahrer, der eine Parklücke als Erster erreicht, hat den Vorrang – auch wenn er daran vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.
Derjenige, der zuerst eine Parklücke erreicht, hat nach 12 StVO Vorrang beim Einparken. Dabei bleibt es auch, wenn der Autofahrer an der Parklücke zunächst vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.
Der Fall: Ein Opelfahrer wollte rückwärts in eine freie Parkbucht in einer Sackgasse einparken, gleichzeitig wollte ein Toyotafahrer vorwärts in die Parkbucht hineinfahren. Der Opel stieß rückwärts gegen den Toyota, beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Halter des Opels verlangte Schadensersatz unter Anerkennung einer Mitschuld von 50 Prozent.
Das Urteil: Das Landgericht Saarbrücken gestand ihm diesen zu, unter Beachtung eines hälftigen Verschuldens. Der Opelfahrer habe zwar gegen seine Sorgfaltspflichten aus Paragraf 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen.
Der Toyotafahrer habe aber den Vorrang des Opelfahrers beim Einparken verletzt und damit gegen Paragraf 12 Abs. 5 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift habe an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreicht. Dabei bleibe es, auch wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken, so wie hier. Der Toyotafahrer habe den Vorrang des Klägers schon dadurch verletzt, dass er zum Einfahren in die Parklücke angesetzt und diese auch bereits erreicht hatte.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. Juli 2016, Az. 13 S 20/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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