Wenig Umsätze, keine Umsatzsteuer
Wenn ein Handwerker viele Privatkunden hat, für die die Mehrwertsteuer eine zusätzliche Kostenbelastung bedeutet, kann es sinnvoll sein, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Das Instrument können Selbstständige nutzen, die nur sehr geringe Umsätze tätigen.Die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmer sind nicht dazu berechtigt, ihren Kunden und Auftraggebern gesondert Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Gleichzeitig haben sie auch keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug. Dies gilt für alle in den laufenden Betriebsausgaben enthaltenen Vorsteuerbeträge. Darunter zählen der Wareneinkauf, Kfz-Kosten oder auch Büromaterial, aber auch größere Anschaffungen wie zum Beispiel der Pkw-Kauf, Büroeinrichtungen oder auch Maschinen.
Keine Pflicht zur Kleinunternehmerregel
Die Kleinunternehmerregelung kann immer dann greifen, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in die Gunst dieser vereinfachten Regel zu kommen. Die Umsätze werden nach den im Kalenderjahr vereinnahmten Beträgen berechnet, da das Zuflussprinzip gilt. Insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes des vorangegangen Kalenderjahres werden die tatsächlich vereinnahmten Bruttobeträge als Grundlage genommen. Wer als Selbstständiger rein rechnerisch ein "Kleinunternehmer" ist, ist aber nicht automatisch dazu verpflichtet, die Regelung anzuwenden. Er kann auch darauf verzichten und sich umsatzsteuerlich wie ein "normaler" Unternehmer besteuern lassen.
Wer sich für die sogenannte Regelbesteuerung entscheidet, ist dann allerdings fünf Jahre an diese Erklärung gebunden. Erst nach Ablauf der fünf Jahre kann der Unternehmer wieder zur Kleinunternehmer-Besteuerung zurückkehren.
Lohnt sich für Handwerker, die viele Privatkunden haben
Die Kleinunternehmerregelung ist immer dann vorteilhaft, wenn der Handwerker viele Privatkunden hat, für die die Umsatzsteuer ein zusätzlicher Kostenfaktor ist. Der Kunde kann übrigens auch mit der Rechnung eines Kleinunternehmers den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Für den Steuerpflichtigen selbst bedeutet die Kleinunternehmerregel weniger Bürokratie- und Verwaltungsaufwand, da er von den monatlichen Abgaben der Umsatzsteuervoranmeldungen befreit ist. Seine Steuernummer muss aber auch der Kleinunternehmer in Rechnungen angeben. Sind die Kunden des Handwerkers hauptsächlich Unternehmer, sollte auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet werden, da die Kunden die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder geltend machen können.
Text:
Andreas Ihle /
handwerksblatt.de
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