Was tun bei Corona-Fall im Betrieb?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bietet neben einem kostenlosen Faltblatt jetzt auch eine aktuelle Broschüre, um Betriebsinhaber zu informiert, was sie bei einer Pandemie zu tun haben.
Wie sollen Betriebsinhaber mit Krankheiten wie Corona umgehen, die sich immer weiter verbreiten? Wie können sie sich und ihre Beschäftigten schützen? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat angesichts der Verbreitung des Corona-Virus ihr Faltblatt 10 Tipps zur betrieblichen Pandemiepllanung aktualisiert.
Corona-Virus – die wichtigsten Tipps für Betriebe: Was müssen Firmenchefs und Mitarbeiter jetzt tun? Wir geben -> hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
In der kostenlosen Publikation finden Arbeitgeber nützliche Hinweise, wie sie auf Pandemien reagieren können und müssen. Grundsätzlich sollten sie einen Notfallplan für den Fall einer Pandemie aufstellen, in dem unter anderem festgehalten werden sollte, wer im Notfall im Betrieb Ansprechpartner für Sicherheits- und Gesundheitsfragen ist und wer andere wichtige Aufgaben übernimmt.
Hygiene spielt eine wichtige Rolle
Auch Hygieneregeln sollten im Notfallplan enthalten sein. Im Fall von Corona gelten laut DGUV die gleichen Regeln wie bei allgemein zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten:
- Händeschütteln vermeiden
- Regelmäßiges und gründliches Händewaschen
- Hände aus dem Gesicht fernhalten
- Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
- Im Krankheitsfall Abstand halten
- Geschlossene Räume regelmäßig lüften
Darüber hinaus gibt die DGUV Betriebsinhaber folgende Tipps!
- Bei einem Corona-Verdacht sollten die betroffenen Beschäftigten nach Hause gehen und ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin informieren. Bis das Testergebnis vorliegt muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin in häuslicher Quarantäne bleiben.
- Im Betrieb sollten alle Kontaktflächen der betroffenen Beschäftigten von unterwiesenen Reinigungskräften gründlich gereinigt werden. Eine Desinfektion von Oberflächen kann eine Verbreitung des Erregers reduzieren.
- Es ist wichtig, die Personen, die unmittelbar Kontakt zu dem betroffenen Beschäftigten hatten, zu ermitteln. Sollte sich der Verdacht einer Erkrankung bestätigen, müssen die Namen dieser Personen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.
- Der Hausarzt oder die Hausärztin entscheidet über das weitere Vorgehen und stellt gegebenenfalls eine Krankschreibung aus.
- Bei einem positiven Testergebnis meldet der Arzt das Ergebnis an das Gesundheitsamt. Dieses wendet sich dann an den Betrieb und kann in Absprache mit dem Arbeitgeber weitere Regelungen treffen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bleibt 14 Tage in häuslicher Quarantäne, sofern keine Behandlung im Krankenhaus notwendig ist.
- Der Arbeitgeber sollte in dieser Zeit möglichst in Kontakt mit den betroffenen Beschäftigten bleiben, um Fragen zu Freistellung, Lohnfortzahlung, Heimarbeit oder Kontaktpersonen zu klären.
Weitere Hinweise zu Personalplanung etc. enthält das Faltblatt, das bei der DGUV bestellt oder kostenfrei von der Website heruntergeladen werden kann, sowie eine aktuelle Broschüre.Quelle: DGUV
Text:
Melanie Dorda /
handwerksblatt.de
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