Der Kunde hat die freie Auswahl
Wer einen Wasserschaden reparieren lassen muss, kann dafür ein Handwerksunternehmen seiner Wahl beauftragen. Er ist nicht auf die Firma angewiesen, die seine Versicherung ihm vorschlägt.
Ein unlauteres Wettbewerbsverhalten der Versicherung liegt aber nicht vor, zumindest, wenn sie von fehlerhaften Arbeiten der ersten Firma ausgegangen ist.
Der Fall: In einem Haus war wegen einer defekten Waschmaschine ein Wasserschaden aufgetreten. Der Hauseigentümer beauftragte daraufhin ein Unternehmen mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten. Der Schaden war versichert (verbundene Gebäudeversicherung).
Der Regulierungsbeauftragte der Versicherung meinte, dass die begonnene Art der Raumtrocknung nicht fachgerecht sei. Daraufhin kündigte der Haubesitzer dem Handwerker und beauftragte ein anderes Unternehmen, welches die Versicherung genannt hatte.
Das Oberlandesgericht (OLG) sah kein unlauteres Wettbewerbsverhalten der beklagten Versicherung. Der klagende Handwerker hatte in erster Instanz noch Erfolg gehabt.
Einschätzung des Regulierungsbeauftragten ist entscheidend
Das OLG erklärte: Zwar hatte die Versicherung tatsächlich nicht das Recht, ihrem Kunden zu verbieten, selbst die Schadensbeseitigung zu beauftragen.
Da der Regulierungsbeauftragte aber von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, war im konkreten Fall auch die Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens kein unlauteres Geschäftsverhalten.
Dies gilt selbst dann, wenn die Einschätzung des Regulierungsbeauftragten unzutreffend gewesen sein sollte und die bisherigen Arbeiten tatsächlich fachgerecht waren.
Allenfalls liegt dann eine unsorgfältige Beurteilung des Regulierungsbeauftragten vor, die aber keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigt.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Juli 2011, Az.: 6 U 70/10
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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