Wer früh anfängt zu sparen, kann schon in jungen Jahren ein kleines Vermögen ansammeln.

Wer früh anfängt zu sparen, kann schon in jungen Jahren ein kleines Vermögen ansammeln. (Foto: © natulrich/123RF.com)

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Vermögenswirksame Leistungen für Azubis

Wer im Herbst seine Ausbildung beginnt, sollte daran denken: Viele Arbeitgeber zahlen zusätzlich zum meist kleinen Azubi-Gehalt vermögenswirksame Leistungen (VL).

Der Zuschuss fließt allerdings im Normalfall nicht direkt auf das Gehaltskonto. Denn die Anlage von VL funktioniert nur, wenn die Einzahlung in spezielle Sparverträge erfolgt, die der Gesetzgeber als Anlageform gesetzlich vorgibt. Der Sparer hat die Wahl zwischen

  • Banksparvertrag,
  • Fondssparplan,
  • Bausparvertrag,
  • Kapitallebensversicherung oder
  • betrieblicher Altersvorsorge.

In einigen Branchen, wie etwa in Teilen der Metallindustrie, gibt es den Arbeitgeberzuschuss allerdings grundsätzlich nur noch für die betriebliche Zusatzversorgung. 

Eine Grundvoraussetzung für die VL-Anlage ist, dass der Vertrag mindestens sieben Jahre läuft. Je nach Vertragsform muss entweder während des gesamten Zeitraums oder über sechs Jahre Geld eingezahlt werden. In letzterem Fall ruht das Kapital dann noch ein weiteres Jahr lang. Anschließend kann das Guthaben frei verwendet werden. Ausnahme: Bei der VL-Investition in die betriebliche Altersvorsorge steht das Geld bzw. die damit ersparte Rente erst im Rentenalter zur Verfügung.

Verdienstgrenzen beachten!

Zusätzlich attraktiv wird das VL-Sparen durch Zuschüsse vom Staat. Wird ein Fondssparplan gewählt, fördert der Staat Einzahlungen bis zu 400 Euro pro Jahr mit einer Arbeitnehmersparzulage von 20 Prozent, beim Bausparen gibt es für jährliche Anlagebeträge bis 470 Euro neun Prozent dazu. Zahlt der Brötchengeber nicht den vollen Anlagebetrag, können Arbeitnehmer die Einzahlungen aus dem eigenen Gehalt bis zum geförderten Höchstbetrag aufstocken.

Um die Sparzulage zu kassieren, dürfen ledige Bausparer allerdings maximal 17.900 Euro und ledige Fondssparer höchstens 20.000 Euro im Jahr als zu versteuerndes Einkommen verdienen. Bei Verheirateten betragen die Höchstgrenzen 35.800 Euro bzw. 40.000 Euro. Für viele Azubis dürfte daher mit dem Einstieg in das "richtige" Verdienen der Anspruch auf das Geld vom Staat passé sein. Solange der Arbeitgeber etwas dazuzahlt, lohnt sich das Weitersparen aber dennoch.

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Schon am Anfang der Lehre nach VL-Zuschüssen fragen!

Bei der Wahl der Anlageform sollten Azubis ohnehin nicht nur auf die Höhe der staatlichen Sparzulage schielen, sondern auch die Nebenkosten und Risiken der Anlageprodukte prüfen. So fallen bei vielen Bausparangeboten Abschlussgebühren an, die einen Teil der Zulage gleich wieder auffressen. Bei Aktienfonds hängt die Höhe des Guthabens von den Schwankungen an der Börse ab. Fürs Sparen auf konkrete Anschaffungen wie beispielsweise ein Auto oder die Wohnungseinrichtung sind solche Verträge daher weniger geeignet.

VL-Tipp!

Auszubildende sollten schon beim Abschluss des Lehrvertrags unbedingt nach VL-Zuschüssen fragen. Beteiligt sich der zukünftige Arbeitgeber am Vermögensaufbau, sollte ein VL-Vertrag auf jeden Fall abgeschlossen werden. Denn schon ein geringer Zuschuss von nur 6,65 Euro lässt die Anlegerrendite zum Beispiel bei einem mit insgesamt 40 Euro pro Monat besparten klassischen Banksparplan mit zwei Prozent Grundverzinsung selbst ohne Zulagenförderung auf 6,55 Prozent im Jahr nach oben schießen.

Text: / handwerksblatt.de

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