Trockene Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück
Gibt der Chef morgens unbelegte Brötchen mit Kaffee oder Tee aus? Kein Problem! Das gilt nicht als Frühstück und muss nicht versteuert werden, sagt der Bundesfinanzhof.
Bei einem Software-Unternehmen war es üblich, morgens den Mitarbeitern und Kunden in der Kantine Körbe mit Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen anzubieten. Für die Brötchen gab es aber keine Beläge wie Wurst, Käse oder Honig.
150 solcher Brötchen bestellte die Firma am Tag. Außerdem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste kostenlos aus einem Automaten mit Heißgetränken wie Kaffee, Tee und Cappuccino bedienen.
Daran wollte auch das Finanzamt teilhaben: Weil die Brötchen meist von den Mitarbeitern in der Vormittagspause gegessen wurden, sahen die Beamten darin eine sogenannte "unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks". Das wertete das Finanzamt als Sachbezug. Dieser müsse mit den amtlichen Sachbezugswerten besteuert werden (siehe unten).
Kostenloses Brötchen: Ein Fall für den Bundesfinanzhof
Das Finanzgericht Münster sah das anders: Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk sind kein Sachbezug in Form eines "Frühstücks", so die Richter. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich wie Käse oder Marmelade (Az. 11 K 4108/14).
Guido Theissen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Auch der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmen jetzt recht und wies die Klage des Finanzamtes ab (Urteil vom 3. Juli 2019, Az. VI R 36/17). "Das Unternehmen muss daher nicht mehrere 10.000 Euro an Lohnsteuern nachzahlen", berichtet der Kölner Rechtsanwalt Guido Theißen, LLR Rechtsanwälte, der das Unternehmen vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof vertreten hatte.
Es handele sich vielmehr um Aufmerksamkeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, aber auch Dritten, kostenlos zur Verfügung stellen darf. Und nicht um Arbeitslohn für die Mitarbeiter.
Eine Aufmerksamkeit für Mitarbeiter und Kunden
"Der Bundesfinanzhof hat zu Recht die Brötchen und das Heißgetränk als allgemeine, nichtsteuerpflichtige Aufmerksamkeit für Arbeitnehmer und Kunden angesehen. Wie Getränke und Kekse bei einer Besprechung", erläutert der Fachanwalt für Steuerrecht.
Es ging für das Unternehmen um eine Steuernachzahlung von fast 30.000 Euro, da man die Kosten auf keinen Fall auf die Arbeitnehmer abwälzen wollte. "Daher war auch keine Einigung mit dem Finanzamt möglich", berichtet Theißen weiter, "da es alleine wohl in Nordrhein-Westfalen steuerliche Mehreinnahmen in Millionenhöhe gegeben hätte, wenn sich die Ansicht des Finanzamtes durchgesetzt hätte."
Hintergrund
Stellt ein Handwerksunternehmer seinen Meistern, Gesellen und Büromitarbeitern regelmäßig einen Kasten Mineralwasser, Kaffee, Tee und Obst zur freien Verfügung in die Teeküche, dann gilt das als "Aufmerksamkeit". Das zählt nicht zum Arbeitslohn und ist damit kein Sachbezug und auch nicht lohnsteuerpflichtig. Es gibt hier auch keine Wertgrenze. In der Grauzone bewegten sich bislang Brötchenkörbe. Jetzt hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass diese Regelung auch für trockene Brötchen gilt.
Andere Sachleistungen eines Arbeitgebers an die Mitarbeiter unterliegen allerdings als "Sachbezug" der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Spendiert der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern also Mahlzeiten wie ein richtiges Frühstück mit belegten Brötchen oder stellt er zum Beispiel in einer Kantine ein Mittagessen verbilligt zur Verfügung, zählt das zum Arbeitsentgelt.
Bei der Lohnabrechnung werden solche Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten berücksichtigt. Die Werte werden vom Bundesfinanzministerium einmal im Jahr an die Verbraucherpreise angepasst.
- Der Wert für ein Mittag- und Abendessen liegt im Jahr 2019 bei 3,30 Euro (jeweils 99 Euro monatlich)
- Für ein Frühstück gilt 2019 ein Wert von 1,77 Euro (53 Euro monatlich)
Das ist insgesamt monatlich ein Betrag von 251 Euro.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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