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Corona: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Juni

Arbeitgeber, die vom Lockdown direkt oder indirekt betroffen sind, können auch im Juni auf Antrag die Beiträge zur Sozialversicherung stunden lassen.

Arbeitgeber, die nach wie vor vom Lockdown betroffen sind und die Corona-Wirtschaftshilfen, etwa die Überbrückungshilfe III, erhalten, können auch die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Juni 2021 auf Antrag stunden lassen, und zwar längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021. Das teilt der GKV-Spitzenverband mit.

Auch die Beiträge für die Monate Januar bis Mai 2021 können bis zum Fälligkeitstag für die Juli-Beiträge gestundet werden. "Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis Juni 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Juli 2021 weitgehend zugeflossen sind", heißt es.

"Betroffene Unternehmen sollten sich vertrauensvoll an die Krankenkasse wenden, bei der die Arbeitnehmer versichert sind, um Voraussetzungen sowie offene Fragen für die Stundung zu klären", rät der GKV-Spitzenverband.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren muss wieder mit einem einheitlich gestalteten Antragsformular gestellt werden. Zum Antragsformular als pdf 

Musterschreiben (Quelle: GKV-Spitzenverband):

Name und Anschrift des Betriebs
Kontaktdaten des Betriebs (Ansprechpartner, Telefon, Mailadresse)
Betriebsnummer des Betriebs

Anschrift der Krankenkasse / Einzugsstelle

Antrag auf Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Unternehmen ist von den Schließungsverordnungen der Länder betroffen, die aufgrund der gemeinsamen Beschlüsse von Bund und Ländern (zuletzt am 22. März 2021, Stand: 24. März 2021) zur Eindämmung der aktuellen Pandemie-Situation in Deutschland erlassen wurden.

  • Wir sind direkt betroffen (d.h. ein Betrieb, Verein, Hotel oder eine Einrichtung, die auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundes und der Länder  erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten).

  • Wir sind indirekt betroffen, weil wir nachweislich und regelmäßig 80 Prozent unserer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Dadurch ist unser Unternehmen angesichts erheblicher Umsatz- und Gewinneinbrüche in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten. In der Folge sind wir aktuell nicht in der Lage, unseren Beitragszahlungsverpflichtungen nachzukommen.

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  • Wir beantragen daher, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beitragsmonat Juni 2021 zu stunden.

  • Wir beantragen ferner, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat/die Monate
    Januar 2021 / Februar 2021 / März 2021 / April 2021 / Mai 2021 erneut zu stunden. (Zutreffende Monate bitte ankreuzen)

  • Soweit aufgrund von bereits in der Vergangenheit eingeräumten Beitragsstundungen gestundete Beiträge ratierlich zurückzuzahlen sind, bitten wir, die Raten- und Tilgungsvereinbarung anzupassen und für diesen Monat die Rate auszusetzen oder zumindest zu ermäßigen.

Die gestundeten Beiträge für den Beitragsmonat Juni 2021 und die ggf. weiterhin gestundeten Beiträge für Januar, Februar, März, April, Mai 2021 werden wir spätestens zusammen mit den Beiträgen für den Juli 2021 nachentrichten, die am 28. Juli 2021 fällig werden.

Die seitens des Bundes und der einzelnen Länder zur Verfügung gestellten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in Form der vereinbarten Wirtschaftshilfen für die vom Shutdown betroffenen Betriebe, Unternehmen und  Einrichtungen - insbesondere in Form der Überbrückungshilfe III - haben wir bereits beantragt bzw. werden wir  zeitnah beantragen; uns ist bewusst, dass wir diese zur Erfüllung unserer Beitragszahlungsverpflichtungen für Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2021 zu verwenden haben.


Verzögerungen bei Auszahlung der Dezemberhilfen
Infolge Verzögerungen bei der Auszahlung der beantragten Dezemberhilfen bestehen (weiterhin) erhebliche Zahlungsschwierigkeiten.

  • Wir beantragen daher, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beitragsmonat Dezember 2020 erneut zu stunden.

Die gestundeten Beiträge für den Beitragsmonat Dezember 2020 werden wir spätestens zusammen mit den  Beiträgen für den Juli 2021 nachentrichten, die am 28. Juli 2021 fällig werden.

Sofern in unserem Unternehmen Kurzarbeit beantragt wurde, versichern wir, dass wir die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung unmittelbar nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit an Sie weiterleiten werden; uns ist bewusst, dass mit dem Erhalt der
Erstattungsbeträge die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge endet.

Mit freundlichen Grüßen

 

Text: / handwerksblatt.de

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