Steuern: Das ändert sich 2019 für Unternehmer
Für Unternehmer bringt das Jahressteuergesetz wichtige Neuerungen. Zum Beispiel bei Verlusten einer GmbH und bei Gutscheinen. Ein Überblick.
Anteilige Verluste einer GmbH lassen sich unter bestimmten Umständen künftig wieder mit Gewinnen verrechnen. Insbesondere dann, wenn es sich um einen Sanierungsfall handelt. Auch beim Thema Umsatzsteuer gibt es Neuerungen. Worauf Unternehmer achten müssen, das erklärt Steuerberaterin Anja Hausmann von Ecovis in Rostock.
Körperschaftsteuer
Verluste einer GmbH gehen nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 und bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden. Der quotale Verlustuntergang wird also aufgehoben.
Was heißt das für die betriebliche Praxis? Bislang galt folgende Regelung: Übertrug ein Gesellschafter einer GmbH, in der Verluste von beispielweise 100.000 Euro vorhanden waren, 26 Prozent seiner Anteile an einen neuen Gesellschafter, dann gingen 26.000 Euro dieser Verluste unter. Sie konnten nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.
"Das Jahressteuergesetz hat auf diesem Gebiet aber gute Nachrichten für Unternehmen", sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann, "denn die frühere Regelung wird aufgehoben. Wechseln bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft den Eigentümer, bleiben alle Verluste erhalten und lassen sich mit künftigen Gewinnen verrechnen."
Sanierungsklausel gilt wieder
Die sogenannte Sanierungsklausel wird wieder wirksam. Kann die Geschäftsführung einer GmbH nachweisen, dass sie das Unternehmen sanieren will, also beispielsweise Arbeitsplätze erhalten, dann geht der Verlust einer GmbH nicht unter – egal, wie viele Anteile verkauft wurden. "Der Staat hilft der sanierungsfähigen Kapitalgesellschaft mit einem Steuerbonus auf zukünftige Gewinne", sagt Steuerexpertin Hausmann.
Umsatzsteuer – Neuerungen für Gutscheine
Ab Januar 2019 unterscheidet der Gesetzgeber innerhalb der EU zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.
Bei Einzweckgutscheinen steht konkret fest, wo und wofür der Gutschein genau genutzt wird und somit auch die Höhe der Umsatzsteuer. Der Verkauf eines solchen Einzweckgutscheins unterliegt daher der Umsatzbesteuerung.
Bei Mehrzweckgutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung oder die Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer.
"Das ist wichtig für Unternehmer, die Gutscheine verkaufen", sagt Steuerexpertin Hausmann. "Denn der Verkauf eines Mehrzweckgutscheins löst erst einmal keine Umsatzsteuer aus und falls er nicht eingelöst wird, nie. Umsatzsteuer fällt erst dann an, wenn der Gutschein eingelöst wird, weil erst dann klar ist, wofür genau."
Online-Marktplatzbetreiber
Betreiber von Online-Marktplätzen müssen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer aufzeichnen. Tun sie das nicht, sollen sie für nicht gezahlte Umsatzsteuer haften. Die Haftung greift bei Drittlandanbietern für Verkäufe ab dem 1. März 2019; für alle anderen ab dem 1. Oktober 2019.
Quelle: Ecovis
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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