Wenn der mitarbeitende Ehepartner über die Firma ein Laptop zur Verfügung gestellt bekommt, dann darf er das auch privat nutzen – und den Kindern ausleihen. (Foto: © Andrey Popov/123RF.com)

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Steuergestaltung im Familienbetrieb

Betriebsführung

Oberstes Prinzip bei Verträgen mit Angehörigen ist immer der Fremdvergleich. Wie man trotzdem ein Fahrrad für den Sohn oder ein Laptop über die Firma kaufen kann.

Wollen Sie ein neues Fahrrad, Auto, Handy, Haushaltsgerät, Tablet oder Laptop anschaffen? Und die privaten Dinge über die Firma kaufen, um Steuern zu sparen? Die Idee liegt nahe. Allerdings lassen sich der Mixer, das Kinderfahrrad oder die Spielekonsole gegenüber dem Finanzamt nur sehr schwer verargumentieren. Aber vielleicht geht bei der einen oder anderen Anschaffung steuerlich ja doch was, wenn man als Eltern im Familienbetrieb die Kinder und gegebenenfalls Geschwister zusammenführt ...

Stellen wir uns eine Tischlerei im Pfälzer Wald vor. Inhaber Martin ist Meister und führt das Geschäft, seine Frau Susanne ist auf Minijob-Basis angestellt und kümmert sich um Werbung, Buchhaltung, Lohnabrechnungen und so weiter. Die Kinder sind 15, zwölf und acht Jahre alt. Der Bruder ist als Geselle in Vollzeit angestellt. Der Schwiegervater hilft einmal pro Woche im Lager aus. Ein typischer Familienbetrieb.

Fall 1: Ein Notebook für die Tochter
Kann man das Notebook, das die zwölfjährige Tochter für die Schule benötigt, über den Betrieb anschaffen und steuerlich als Betriebsausgabe absetzen? Hier lautet die Antwort ganz klar Nein! Es ist nur für private Zwecke der Tochter gedacht. Ein betrieblicher Zusammenhang liegt nicht vor. Das Gleiche gilt auch für Tablets oder Smartphones, die ausschließlich für private Zwecke angeschafft werden. Private Gegenstände sollten nicht auf Firmenkosten angeschafft werden. Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung fliegt das auf. 

Die Tochter muss aber nicht auf ihr Laptop verzichten und der Vater nicht auf seine Steuerersparnis. Das geht so: Der Vater überlässt den Laptop seiner Frau, die bei ihm angestellt ist. Die Überlassung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Frau darf den Laptop privat nutzen, kann ihn also ihrer Tochter überlassen. Wichtig ist hierbei nur, dass alles eindeutig vereinbart und wie unter fremden Dritten durchgeführt wird.

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Fall 2: Ein Smartphone für den Bruder
Foto: © Wavebreak Media Ltd/123rf.comBenötigt der Bruder ein neues Smartphone, damit er bei Kunden oder Lieferanten erreichbar ist, kann der Betriebsinhaber die entsprechenden Anschaffungskosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Anschaffung ist betrieblich veranlasst.

Fall 3: Ein Rad für den 15-jährigen Sohn
Der 15-jährige Sohn soll ein neues Fahrrad bekommen. Wenn der Vater sogar bei dieser Anschaffung steuerlich einen Vorteil haben möchte, empfiehlt sich diese Vorgehensweise: Der Sohn arbeitet im Rahmen eines Ferienjobs im elterlichen Betrieb mit und erhält als Lohn das Rennrad. Das funktioniert aber nur, wenn der Vertrag einem Fremdvergleich standhält, er also so abgeschlossen wird, wie mit anderen Ferienjobbern auch. Die vereinbarten Arbeitsstunden müssen tatsächlich geleistet werden und die Entlohnung muss angemessen sein. Dass statt Barlohn eine Sachleistung vereinbart ist, steht der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen. Übrigens: Mit der Tochter würde dies nicht funktionieren, denn eine Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren ist verboten.

Fall 4: Ein Auto für die Ehefrau
Selbst wenn die Ehefrau in diesem Fall nur auf Minijob-Basis angestellt ist, ist es aus steuerlicher Sicht durchaus möglich, ihr für die betrieblich erforderlichen Fahrten einen Dienstwagen zukommen zu lassen. Den darf sie dann auch privat nutzen. Das Finanzgericht Köln erkannte einen Dienstwagen für einen Ehepartner an, der als Minijobber für Kurierfahrten angestellt war (Aktenzeichen 3 K 2547/16).

Der private Nutzungsvorteil wurde mit der Ein-Prozent-Regelung ermittelt und der entsprechende Betrag vom Bruttolohn abgezogen. Auch wenn dadurch am Ende vom Monat nur noch wenig Barlohn an den Ehepartner ausbezahlt wurde, hatte das Finanzgericht keine Einwände gegen das Arbeitsverhältnis. Es hielt einem Fremdvergleich stand, insbesondere da die Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stand und der Ehepartner gezielt für die Fahrdienste angestellt worden war.

Darüber hinaus war dem Ehepartner nur ein gebrauchter Mittelklassewagen überlassen worden. So konnten sowohl die Lohnkosten für den Ehepartner als auch der laufende Aufwand für den Dienstwagen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Aber Achtung: In anderen Fällen hat der Bundesfinanzhof Dienstwagen für Minijobber nicht anerkannt, zum Beispiel weil es sich um ein höherwertiges Fahrzeug handelte oder er für die Tätigkeit nicht erforderlich war. Das Revisionsverfahren zu diesem Thema wird beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt. Auf die Entscheidung darf man gespannt sein.

Fazit
Familienbetriebe sollten auf eine strikte Trennung von Betrieb und Privat achten. Dazu gehört, dass Privatentnahmen ordentlich dokumentiert und betriebliche Geräte so gut wie nicht privat genutzt werden. Dann können die Betriebsinhaber der nächsten Betriebsprüfung zumindest in diesem Punkt gelassen entgegensehen.

von Julia Seidel
Die Autorin ist Steuerberaterin bei der Felix.1-de Niederlassung in Gera

Text: / handwerksblatt.de

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