E-Auto als Dienstwagen: Die neue 0,25 Prozent-Regelung
Einige Dienstwagen mit Elektromotor sind seit 1. Januar 2020 noch günstiger. Die Fahrer zahlen für die Privatnutzung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises.
2019 hatte die Bundesregierung die Steuer für elektrische Dienstwagen bereits halbiert. Zum 1. Januar 2020 wurde die Bemessungsgrundlage der Dienstwagensteuer für bestimmte Elektrofahrzeuge noch einmal halbiert: auf ein Viertel des Listenpreises.
Angestellte versteuern den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entsteht, nur noch mit 0,25 Prozent statt wie bisher mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.
Das gilt für reine Elektroautos ohne Kohlendioxidemission, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt (Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz). Es gilt der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung plus der Mehrkosten für Sonderausstattung.
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Alle anderen Elektroautos und Hybridelektrofahrzeuge werden weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen mit dem halben Bruttolistenpreis besteuert. Dafür müssen sie die festgelegten Emissionswerte einhalten oder eine gewisse elektrische Reichweite aufweisen können.
Das gilt für Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2019 und bis Ende 2030.
Weitere Steuerbegünstigung für Elektroautos
Reine Elektroautos mit Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 sind für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Nach Ablauf der Steuerbefreiung wird die Kfz-Steuer um 50 Prozent ermäßigt.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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