Selbstständige müssen aufpassen, wenn sie ein privates Wohnhaus bauen und dabei Firmen mit Sitz im Ausland beschäftigen.

Selbstständige müssen aufpassen, wenn sie ein privates Wohnhaus bauen und dabei Firmen mit Sitz im Ausland beschäftigen. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Selbstständigen Unternehmern droht Umsatzsteuerfalle

Ärzte, Apotheker, Architekten, aber auch selbstständige Friseure oder Bäckermeister müssen aufpassen, wenn sie ein privates Wohnhaus bauen und dabei Firmen mit Sitz im Ausland beschäftigen.

Als selbstständige Unternehmer schulden sie dann nämlich dem deutschen Fiskus Umsatzsteuer, warnt Rechtsanwältin Heike Rath.

"Diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist vielen Betroffenen nicht bekannt. Das ist eine veritable Umsatzsteuerfalle", weiß Heike Rath. Betroffen seien alle Bauherren, die ihren Beruf als selbstständige Unternehmer ausüben, und zwar unabhängig davon, ob sie als Unternehmer Umsatzsteuer berechnen oder nicht, so die Rechtsanwältin, die Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.

Beauftragen sie für ihren Hausbau oder Teile davon ein Unternehmen, das seinen Sitz im Ausland hat, dann müssen sie die 19 Prozent Umsatzsteuer, die auf die von ihnen beauftragten Bauleistungen anfallen, an das Finanzamt abführen. "Davon betroffen sind häufig Bauherren, die in grenznahen Gebieten bauen und Firmen aus Polen, Tschechien, Holland, Belgien, Frankreich oder Österreich mit dem Bau oder Ausbau ihres privaten Wohnhauses beauftragen. Sie sollten besonders aufpassen", rät Rechtsanwältin Rath.

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Nur den Nettobetrag bezahlen und die Umsatzsteuer ans heimische Finanzamt abführen

"Sie müssen darauf achten, dass sie die Umsatzsteuer – wenn sie fälschlicherweise in der Rechnung ausgewiesen ist, nicht bezahlen. Der Bauunternehmer bekommt nur den Nettobetrag überwiesen, die 19 Prozent Umsatzsteuer dagegen müssen an das zuständige Finanzamt abgeführt werden." "Dieses Umsatzsteuerproblem für selbstständige Unternehmer darf nicht mit der Bauabzugssteuer verwechselt werden", warnt die Fachanwältin.

Die Rechtslage ist verwirrend

Die Bauabzugssteuer bezieht sich auf den unternehmerisch genutzten Teil des Wohnhauses. Baut der Selbstständige aber ein reines Wohnhaus, ist er von der Bauabzugssteuer nicht betroffen und muss sich auch keine Freistellungserklärung vorlegen lassen. Die Rechtslage ist verwirrend. Deshalb rät Rechtsanwältin Rath, die steuerlichen Belange kompetent prüfen zu lassen. 

Auch für den Architekten kann es teuer werden

Vorsicht sollten auch die Architekten der betroffenen Bauherren walten lassen, wenn sie Bau- und Handwerkerrechnungen prüfen und ihren Auftraggebern zur Bezahlung "freigeben", empfiehlt die Fachanwältin. Raten sie ihren Auftraggebern, die komplette Rechnung samt Umsatzsteuer an den ausländischen Unternehmer zu überweisen, dann zahlt der ahnungslose Bauherr unter Umständen doppelt: einmal an den Bauunternehmer und ein zweites Mal ans Finanzamt, denn das hält sich in jedem Fall an den Bauherren. Er ist als selbstständiger Unternehmer in der Umsatzsteuerpflicht. Kann er sich die zuviel gezahlte Umsatzsteuer vom ausländischen Unternehmen nicht zurückholen, weil dieser unwillig ist oder die Firma gar nicht mehr existiert, dann hält sich der Bauherr im Zweifel an den Architekten, der ihm geraten hat, die Rechnung zu bezahlen. Das kann für den Planer teuer werden, warnt die ARGE Baurecht. Er sollte sich hier rechtzeitig Rat vom Baujuristen holen.

(Quelle: ARGE Baurecht)

Text: / handwerksblatt.de

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