Schlussrechnung reicht als "fiktive Abnahme"
Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung bei Bauleistungen verjährt auch ohne offizielle Abnahme bei VOB/B-Verträgen. Die Schlussrechnung reicht als "fiktive Abnahme“. Das hat der Bundesgerichtshof im Falle ein Heizungsinstallateurs entschieden, dem ein Bauträger im Nachhinein mangelhafte Arbeit vorwarf.
Ein Bauträger hatte einen Heizungs- und Sanitärinstallateur mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt, und zwar auf der Grundlage eines VOB/B-Bauvertrages. Nachdem er die Arbeiten abgeschlossen hatte, schickte der Handwerker dem Auftraggeber seine Schlussrechnung. Eine formale Abnahme der Bauleistungen gab es nicht.
Später stritten der Bauträger und der Handwerker darüber, ob die durchgeführten Arbeiten mangelhaft sind oder nicht. Der Bauträger machte dann Mängelbeseitigungskosten im Klagewege geltend. Sein Argument: Der Gewährleistungsanspruch sei noch nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist für Bauleistungen habe noch gar nicht zu laufen begonnen – weil es keine Abnahme gab. Dieser Auffassung widersprach jedoch das Oberlandesgericht Dresden und diese Entscheidung wurde im Revisionsverfahren vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Nach zwölf Werktagen gilt die Arbeit als abgenommen, wenn keine formale Abnahme verlangt wird
Begründung des OLG Dresden: Nach der VOB/B beginnt die Verjährungsfrist von zwei Jahren mit der Abnahme der erbrachten Leistungen. In dem vorliegenden Fall hatte eine formale Abnahme jedoch nicht stattgefunden. Im Rahmen der VOB/B gibt es jedoch auch eine "fiktive Abnahme" (Paragraf 12 Nr. 5). Danach gilt die Leistung binnen zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers über deren Fertigstellung als abgenommen, sofern von dem Auftraggeber keine formale Abnahme verlangt wird.
Als schriftliche Fertigstellungsanzeige ausreichend ist jede Mitteilung des Auftragnehmers, aus der sich mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass die Leistungen fertig gestellt sind. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Fertigstellungsanzeige sei nicht nötig. Vor allem das Verschicken der Schlussrechnung lasse einen solchen Rückschluss zu und sei deshalb als Fertigstellungsanzeige anzusehen, so die Richter.
In dem konkreten Fall hatte der Auftraggeber auf die Schlussrechnung überhaupt nicht reagiert. Somit wurde durch das Vorliegen dieser Rechnung der Lauf der Verjährungsfrist mit einer Dauer von zwei Jahren ausgelöst. Da diese Frist jedoch bei Klageerhebung durch den Auftraggeber bereits verstrichen war, wurde seine Klage auf Erstattungen der Mängelbeseitigungskosten gegenüber dem Installateur abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat am 28. Februar 2008 ( VII ZR 150/07) das Urteil Oberlandesgerichtes Dresden vom 3. Juli 2007 ( 5 U 1860/06) bestätigt.
Der Autor Wolfgang Nebel ist Rechtsanwalt in Essen
Text:
Wolfgang Nebel /
handwerksblatt.de
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