Resturlaub bei Krankheit: Neues Risiko für Arbeitgeber
Bei Arbeitnehmern, die lange Zeit krank sind, verfällt der Urlaub nicht! Sie haben sogar einen Anrecht darauf, sich die Urlaubstage, die sie nicht nehmen konnten, auszahlen zu lassen.
Das BAG bezieht sich aber immerhin nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub, nicht auf den Urlaub, der im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist, erklärt Rechtsanwältin Amelie Bernardi von der Frankfurter Kanzlei FPS. Das sind beispielsweise bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage.
Bisher ist ein Urlaubsanspruch verfallen, wenn der Arbeitnehmer ihn aufgrund einer Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnte. Basis war das Bundesurlaubsgesetz, nachdem man seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen hat. Übertragen werden kann er danach nur auf die ersten drei Monate des Folgejahres.
Arbeitgeber müssen bei langfristig erkrankten Mitarbeitern bedenken, dass diese ihren Resturlaub nehmen können, wenn sie wieder ins Berufsleben zurückkehren. Wenn sie aus dem Arbeitsleben ausscheiden, können sie fordern, dass der Resturlaub ausgezahlt wird. Für welche Jahre der krankheitsbedingt nicht genommene Urlaub später noch verlangt werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009, Az 9 AZR 983/07
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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