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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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Juni 2016
In lebensmittelverarbeitenden Betrieben muss der Arbeitgeber für saubere Hygienekleidung sorgen. Er trägt daher die Kosten der Reinigung.
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung verpflichtet Arbeitnehmer in lebensmittelverarbeitenden Betrieben zum Tragen entsprechender Arbeitskleidung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass seine Mitarbeiter saubere Hygienekleidung tragen. Die Reinigung dieser Kleidung geht daher auf seine Kosten.
Einem Mitarbeiter eines Schlachthofs wurden für die Reinigung seiner Arbeitskleidung monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn abgezogen. Er klagte gegen diese Abzüge und verlangte Nachzahlungen von seinem Arbeitgeber.
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Zu Recht, urteilte das BAG. Der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, die Reinigung der Hygienekleidung zu zahlen. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse die Handlung vorgenommen wurde. Das ist der Arbeitgeber, denn nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung müssen Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Der Chef musste dem Mitarbeiter die Kosten erstatten.
Das BAG musste allerdings nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass dieser die Kosten zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung wurde hier nicht getroffen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 181/15
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