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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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Mai 2015
Wer seinen Ein-Mann-Betrieb seit Jahren ohne Zulassung und damit illegal führt, kann sich nicht auf die Altgesellenregelung berufen und kann keine Eintragung in die Handwerksrolle verlangen.
Wer als Altgeselle einen eigenen Betrieb gründen will, muss eine legale Ausübung seines Handwerks vorweisen können. Fertigkeiten, die er in jahrelanger Selbstständigkeit ohne Meister erworben hat, werden nicht anerkannt. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks begrüßt das Urteil: "Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Handwerkskammern und Gewerbetreibende. Das Gericht setzt ein klares Signal für Rechtstreue: Wer sich gegen die Rechtsordnung stellt, wird dafür nicht auch noch belohnt." Jeder Altgeselle, der für seine Ausübungsberechtigung eine vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung nachweisen müsse, wäre benachteiligt, wenn illegal erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten später legalisiert würden, betonte er.
Der Kläger hatte das Maler- und Lackiererhandwerk jahrelang selbständig in einem Ein-Mann-Betrieb ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt. Er stellte einen Antrag auf Erteilung einer solchen Ausübungsberechtigung. Die die Handwerkskammer wies ihn ab.
Die Klage des Mannes blieb über alle Gerichtinstanzen erfolglos. Die Richter entschieden, dass nur die legale Ausübung eines Handwerks mit einer Gesellen- oder entsprechenden Abschlussprüfung einen Anspruch auf Ausübungsberechtigung begründen kann. Bei Berücksichtigung einer illegalen selbständigen Handwerkstätigkeit würde ein fortwährender Anreiz geschaffen, ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle und damit ohne die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzunehmen, um eine spätere Legalisierung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung zu erreichen.
Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit Dritter wollte der Gesetzgeber ebenso wenig in Kauf nehmen wie eine Benachteiligung rechtstreuer Handwerksgesellen. Mit der in Artikel 12 Grundgesetz gewährleisteten Berufsfreiheit sei es vereinbar, Gesellen auf die Möglichkeiten der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder die Altgesellengereglung zu verweisen.
Mit der Reform der Handwerksordnung 2004 hat der Gesetzgeber eine Regelung zur leichteren Selbständigkeit von Gesellen mit Berufserfahrung (sogenannte Altgesellen, § 7 b HwO) beschlossen. Eine Ausübungsberechtigung bekommt danach auch ohne Meisterprüfung, wer die Gesellenprüfung bestanden und in einem Meisterbetrieb mindestens vier Jahre lang in leitender Stellung gearbeitet hat.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 2015. Az.: 8 C 12.14
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