Photovoltaik auf dem Dach: Klimaschutz sticht Denkmalschutz
Eine Behörde darf die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem alten Gebäude nicht aus Denkmalschutzgründen verbieten. Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gehe vor, stellte das Oberverwaltungsgericht von NRW klar.
Eigentümer eines Hauses in einer denkmalgeschützten Siedlung dürfen auf ihrem Dach eine Photovoltaikanlage errichten. Die Stadt muss die erforderliche Erlaubnis erteilen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster in zwei Grundsatzverfahren zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden.
Die Fälle
Die Stadt Düsseldorf hatte der Eigentümerin die Installation einer Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses verweigert. Begründet hatte die Behörde das Verbot mit dem Denkmalschutz, der für die "Golzheimer Siedlung" gilt. Auch dem Besitzer eines Baudenkmals in Siegen war von der Stadt die Installation einer Photovoltaikanlage verweigert worden.
Die Urteile
Das Oberverwaltungsgericht von NRW verpflichtete die Städte zur Erteilung der Erlaubnis. Es erklärte, dass nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) der Denkmalschutz das öffentliche Interesse an dem Ausbau der erneuerbaren Energien nur noch sehr selten überwiege. Ausnahmen müssten fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation begründet werden.
Menschen haben sich an den Anblick der Solaranlagen gewöhnt
Ein solcher Ausnahmefall liege bei der "Golzheimer Siedlung" aber nicht vor. Die Denkmalschutzinteressen würden hier durch eine Photovoltaikanlage nicht erheblich beeinträchtigt. Gleiches gelte für die Silhouette der Siedlung. Zwar sei die Photovoltaikanlage von der Straße aus einsehbar. Die wesentlichen Merkmale der Bauten blieben jedoch unberührt. Zu berücksichtigen sei, dass mit immer mehr Photovoltaikanlagen auf Hausdächern das "Störgefühl" des Durchschnittsbetrachters erheblich abgenommen habe und wegen der Energiewende weiter abnehmen werde.
Im Fall der ehemaligen Schule in Siegen seien die denkmalgeschützten Eigenschaften des Gebäudes von einer Solaranlage erst gar nicht beeinträchtigt, entschied das OVG. Das Gebäude sei als Baudenkmal wegen des Dachreiters eingetragen, nicht aber wegen der Dachfläche und deren Gestaltung. Eine Solaranlage greife somit nicht in das Erscheinungsbild ein.
"Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht", heißt es in der Pressemitteilung des OVG.
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 27. November 2024, Az. 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2023, Az. 28 K 8865/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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