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Pflichttermin Weihnachtsfeier?

Betriebsführung

Mitarbeiter müssen nicht grundsätzlich an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen. Findet diese aber während der regulären Arbeitszeit statt, gilt: mitfeiern oder arbeiten.

Eine Weihnachtsfeier ist eine gute Gelegenheit, das vergangene Jahr mit der Belegschaft zu beschließen. Doch nicht immer sind alle Mitarbeiter in der Stimmung, mit den Kollegen und dem Chef gemeinsam zu feiern. "Eine generelle Teilnahmepflicht an der Weihnachtsfeier besteht für die Mitarbeiter nicht – zumindest in der Theorie", erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH. 

Allerdings sind unterschiedliche Varianten von Feiern zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob das Fest während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Ist dies der Fall, gilt generell: mitfeiern oder arbeiten. Denn die arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht während dieser Zeit weiter. Wer also nicht teilnehmen möchte, muss seine Arbeitsleistung erbringen. Wird wegen einer Feier der ganze Betrieb geschlossen, kann der Chef von einem feierunwilligen Arbeitnehmer jedoch nicht verlangen, mitzufeiern oder Urlaub zu nehmen. Dies wäre nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes eine unzulässige Zwangsmaßnahme.

Bietet der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung ausdrücklich an, steht der Arbeitgeber vor der Wahl, ihm die Arbeit zu ermöglichen oder ihm einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Einfach zu Hause zu bleiben, ist jedoch nicht drin: Gibt es später Streit, muss der Arbeitnehmer beweisen können, dass der Chef seine Arbeit an diesem Tag nicht wollte. Dies kann durch eine entsprechende Antwort des Vorgesetzten passieren, oder dadurch, dass er vor Zeugen vergeblich am Firmentor gerüttelt hat.

Findet das Plätzchenessen außerhalb von Arbeitszeit und Arbeitsstätte statt, besteht ebenfalls keine Teilnahmepflicht. "Allerdings darf in diesem Fall natürlich auch niemand alternativ zum Arbeiten verpflichtet werden", ergänzt die D.A.S. Juristin. Umgekehrt haben alle Angestellten das Recht, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen: Der willkürliche Ausschluss einzelner Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen ist durch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verboten

Text: / handwerksblatt.de

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