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Ohne Umsatzsteuer – aber nicht ohne Tücken

Betriebsführung

Wann es sich für Existenzgründer und ­Unternehmer mit geringem Umsatz lohnt, die Kleinunternehmerregelung zu nutzen.

Beim Aufbau einer eigenen Existenz hat ein Handwerker viel zu tun: geeignete Räume suchen, das eigene Angebot vermarkten, Kunden finden und nebenbei noch die Buchhaltung erledigen. Da hilft es, dass die Finanzverwaltung bei so genannten Kleinunternehmern noch nicht auf die Erhebung von Umsatzsteuer besteht.

Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht vor, dass Selbstständige, deren Einnahmen (noch) nicht so hoch sind, vom Finanzamt wie Privatleute behandelt werden. Die Folge: Kleinunternehmer müssen einerseits in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen – und deswegen auch keine Umsatzsteuer an den Fiskus entrichten. Andererseits dürfen sie aus gezahlten Rechnungen an andere Unternehmen auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Kleinunternehmer haben also – erst einmal – mit der Bürokratie der Umsatzsteuer nichts zu tun.

Der Umsatz ist entscheidend 

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Der Kleinunternehmer-Status ist an die Höhe des Umsatzes gekoppelt. Das bedeutet: Im vorangegangenen Kalenderjahr darf der Umsatz 17.500 Euro nicht übersteigen. Im laufenden Jahr darf sich der geschätzte Umsatz maximal auf 50.000 Euro belaufen.

Da es im Jahr der Existenzgründung keinen Vorjahresumsatz geben kann, gilt hier, dass der geschätzte Gesamtumsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 17.500 Euro betragen darf. Wer also im ersten Jahr wenig Umsatz erwartet, muss dies dem Finanzamt in der Anmeldung zur Selbstständigkeit mitteilen. Das Finanzamt geht dann davon aus, dass man im betreffenden Jahr die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch.

Fehler passieren oft aus Unkenntnis

Hier passieren nach Erfahrung der Kölner Steuerberaterin Susanne Vogelbacher die ersten Fehler: "Oft wird aus Unkenntnis eine Option zur Steuerpflicht ausgeübt." Außerdem werde häufig nicht daran gedacht, die Umsätze des laufenden Jahres zu überwachen. Mit fatalen Folgen: Denn wird die Umsatzgrenze von 17.500 Euro in einem Jahr überschritten, beginnt ab dem 1. Januar des Folgejahres die Umsatzsteuerpflicht. "Da ab diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer aus den Entgelten an das Finanzamt abgeführt werden muss, muss die Rechnungsstellung entsprechend umgestellt werden. Andernfalls hat man später noch zusätzlichen Arbeitsaufwand, um die Umsatzsteuer von den Kunden nachzufordern", berichtet Susanne Vogelbacher.

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Auch auf die Prognose achten

Außerdem müssen Handwerker, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, auch auf die Prognose für das laufende Wirtschaftsjahr achten. Diese muss zu Beginn des Jahres erstellt werden. "Dem Finanzamt muss man im Ernstfall nachweisen, auf welche Umstände der Unternehmer seine Umsatzprognose gestützt hat. Liegen ihm also beispielsweise schon zu Beginn des Jahres Aufträge vor, die den Umsatz überschreiten werden, ist die Voraussetzung‚ 'Umsatzgrenze von 50.000 Euro wird im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschritten' nicht erfüllt und die Kleinunternehmerregelung findet keine Anwendung mehr."

Die Kleinunternehmerregelung ist übrigens keine Steuerbefreiung; die Umsatzsteuer wird schlicht nicht erhoben, um bürokratische Hürden für kleine Unternehmen niedrig zu halten. Gehören zum Kundenkreis viele Verbraucher, kann die Kleinunternehmer-Regelung auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Auf diese Weise wird man für die Abnehmer der Leistungen billiger.

Wann es sinnvoll ist, auf das Steuerprivileg zu verzichten

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Umgekehrt kann es sinnvoll sein, auf das Steuerprivileg zu verzichten, wenn dies betriebswirtschaftlich relevant wird. Wenn größere Investitionen anstehen, kann es sich rechnen, die Kleinunternehmerregelung aufzugeben – und stattdessen vom Vorsteuerabzug zu profitieren.

Bei der Option zur Regelbesteuerung müssen Handwerker zwar Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Sie dürfen sich aber die Mehrwertsteuer aus Rechnungen, die sie selbst bezahlen müssen, als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Das lohnt sich vor allem bei größeren Anschaffungen: Hier kann mitunter ein dickes Plus in Form einer Steuererstattung herauskommen.

So funktioniert der Wechsel

Um zur Regelbesteuerung zu ­wechseln, reicht ein formloses ­Schreiben an das zuständige ­Finanzamt – oder man gibt einfach eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Allerdings ist ein Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung nur zum Jahreswechsel möglich. ­Außerdem ist man für fünf Jahre an diese Option gebunden.

Autorin: Constanze Elter. Journalistin. Autorin. Moderatorin. www.constanze-elter.de

Text: / handwerksblatt.de

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