Ohne Liefertermin kein Vorsteuerabzug
Wer den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung beanspruchen will, der muss dem Finanzamt eine Rechnung vorlegen, die bis ins kleinste Detail korrekt ist. Dazu gehört auch eine Angabe zum Lieferzeitpunkt der Ware.
Ein Fleischermeister hat durch die fehlende Angabe einen Batzen Geld verloren. Selbst wenn der Lieferzeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, muss das Datum auf die Rechnung, sagt der Bundesfinanzhof (AZ XI R 62/07). Nur dann ist sie vollständig und wird vom Finanzamt anerkannt.
Ohne vollständige Rechnung keine steuerliche Berücksichtigung
Der Kläger ist ein Fleischermeister, der für seine Wurstküche eine neue Kochstrecke inklusive Montage bestellt hatte. In der Umsatzsteuervoranmeldung machte er aus der Rechnung von 28.978,90 Euro netto Vorsteuern in Höhe von 4.636,46 Euro geltend. Auf der Rechnung fehlte allerdings ein Lieferdatum, was das Finanzamt monierte. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens reichte der Handwerker einen Lieferschein nach. Aber auch dort fand sich kein konkretes Lieferdatum, nur der Hinweis, dass der Lieferschein am 28. November 2005 ausgestellt worden ist. Das Finanzamt versagte dem Fleischer deshalb den Vorsteuerabzug.
Weder mit seinem Einspruch noch mit der Klage oder der Revision hatte er Erfolg. Der Bundesfinanzhof sagt ganz klar, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen müssen. Fehlt eine Pflichangabe, muss sich der Unternehmer eine neue, korrekte Rechnung von seinem Lieferanten ausstellen lassen.
Checkliste, das gehört in die Rechnung
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungs-Ausstellers,
- ggf. die nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,
- das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),
- Termin der Lieferung oder Leistung,
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,
- eine fortlaufende Rechnungsnummer,
- ggf. ein Hinweis auf Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers.
Urteil des Bundesfinanzhofs, AZ XI R 62/07
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben