Maske ausziehen und dann ran an die leckere Torte. Seit 11. Mai dürfen auch Cafés und Konditoreien in NRW wieder ihre Gäste vor Ort bedienen.

Maske ausziehen und dann ran an die leckere Torte. Seit 11. Mai dürfen auch Cafés und Konditoreien in NRW wieder ihre Gäste vor Ort bedienen. (Foto: © foodandmore/123RF.com)

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NRW-Regeln: Strenge Hygiene-Auflagen für Bäckerei-Cafés

Seit Montag, 11. Mai, dürfen Cafés, Eissalons und Restaurants in NRW wieder ihre Gäste vor Ort bedienen. Aber die Hygiene-Auflagen sind streng und für Bäckerei-Cafés noch einige Fragen offen.

Am 9. Mai hat das Arbeits- und Gesundheitsministerium in NRW die Hygiene- und Infektionsschutzstandards für die Gastronomie veröffentlicht. Seit Montag, 11. Mai, dürfen die Restaurants und Cafés unter strengen Voraussetzungen wieder öffnen.

Die Zeit zur Vorbereitung auf die strengen Auflagen war knapp bemessen. Und für Bäckereien mit Sitzplätzen, die ihre Getränke und Speisen in der Regel an der Theke verkaufen, sind noch Fragen offen.

Die wichtigsten Punkte, die die Betriebe und ihre Gäste beachten müssen, hat der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks zusammengefasst. Und zwei Änderungen für den Take-Away-Betrieb und die Warteschlangen gibt es auch :

- Der Umkreis, in dem Lebensmittel einer Verkaufsstelle oder Speisen und Getränke einer Gastronomie nicht verzehrt werden dürfen, wurde von 50 auf 25 Meter reduziert.

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- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt jetzt auch für Warteschlangen vor dem Café, Restaurant oder der Eisdiele.

 

Hier die Vorschriften für den Café- und Restaurantbesuch im Detail:

  • Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt es in NRW keine Reglementierung der Öffnungszeiten.

  • Der  Innen- und/oder Außenbereich darf geöffnet werden.

  • Das Abstandsgebotes von 1,50 Metern  der Stuhl-Tisch-Einheiten untereinander muss unbedingt eingehalten werden.

  • Bis zu zwei Familien (Eltern plus Kinder) aus unterschiedlichen Hausständen dürfen gemeinsam an einem Tisch sitzen. Dort gibt es keinen Mindestabstand am Tisch untereinander.

  • Das Abnehmen der Mund-Nase-Abdeckung ist erst am Tisch erlaubt.

  • Es gibt keine Begrenzung der Personenzahl in Abhängigkeit zur Fläche.

  • Reservierungen sollten, soweit möglich, genutzt werden.

  • Gäste müssen einem Tisch zugeordnet werden (Sitzplatzpflicht).

  • Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln).

  • Die Gästebewegung muss dokumentiert werden: Auf den Tischen liegen Namenslisten aus, die dann für 4 Wochen aufbewahrt werden. Oder es gibt eine fortlaufende Liste. Auf den Erfassungsbögen muss auf die Datenschutzhinweis sein.

  • Es muss ein Hygienekonzept vorliegen.

  • Die Tische werden nach jeder Belegung gereinigt.

  • Selbstbedienungsangebote sind nicht zulässig.

  • Gästen, die nicht zur Einhaltung der geltenden Regeln bereit sind, darf im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehrt werden.
  • Der Gastronom muss über die Tischanordnungen und Bewegungsflächen eine Raumskizze erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.

  • Gebrauchsgegenstände (Bestecke, Zahnstocher) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.

  • Kontaktflächen wie Stuhl, Tisch, Speisekarten, Gewürzspender etc. werden nach jedem Gästewechsel gereinigt und desinfiziert. 


Der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks rechnet damit, dass alle Maßnahmen vom Ordnungsamt überprüft werden. Die Bäckerei-Cafés stehen nun vor der Frage, wie man damit umgehen soll, dass der Gast üblicherweise seine Getränke und Speisen an der Bedientheke bestellt und sich anschließend setzt. Dieser Ablauf sei in den Regeln nicht detailliert enthalten.

Der Verband geht aktuell (Stand 11. Mai 2020) davon aus, dass der in den Info-Plakaten dargestellte Ablauf in Ordnung ist.  Diese Plakate können sich Innungsbäcker auch in ihr Café hängen.

Quelle: BIV Rheinland 

Stand: 11. Mai 2020

Text: / handwerksblatt.de

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