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Neuer Mindestlohn ab 1. Juli - Änderungen auch für Minijobber

Zum 1. Juli steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro die Stunde, bevor er dann am 1. Oktober bei 12 Euro liegt. Das hat auch Konsequenzen für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen.

Im Juli steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,82 Euro auf 10,45 Euro pro Stunde. Im Oktober folgt dann die nächste Erhöhung auf 12 Euro je Stunde. Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern ab dem 1. Juli 2022 mindestens einen Stundenlohn von 10,45 Euro brutto zahlen. Ab dem 1. Oktober 2022 dann mindestens 12 Euro. Dies gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten, darauf weist die Minijobzentrale hin.

Arbeitgeber, die ihren Minijobbern den Mindestlohn zahlen und die die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von derzeit 450 Euro ausschöpfen, müssen die Stunden nach unten anpassen. Durch die Erhöhung des Stundenlohns könnte die Beschäftigung sonst sozialversicherungspflichtig werden. Bis Ende Juni können Minijobber bei einem Mindestlohn von 9,82 Euro fast 46 Stunden im Monat arbeiten. 

Maximale Arbeitszeit von 43 Stunden

Bei einem Mindestlohn von 10,45 Euro pro Stunde ist von Juli bis September 2022 maximal eine monatliche Arbeitszeit von etwa 43 Stunden (450 Euro im Monat / 10,45 Euro die Stunde = 43,062 Stunden) möglich.

Ab 1. Oktober 2022 beträgt der Mindestlohn 12 Euro und die Verdienstgrenze 520 Euro. Bei einem Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde dann weiterhin maximal eine monatliche Arbeitszeit von etwa 43 Stunden  (520 Euro im Monat / 12 Euro die Stunde = 43,333 Stunden) möglich.

Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Minijobber keine Einmalzahlungen erhält und lediglich die Arbeitsstunden vom Arbeitgeber vergütet werden. Zu den Einmalzahlungen zählen beispielsweise ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

Zum 1. Oktober wird die Minijob-Grenze  an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie erhöht sich daher für jede Mindestlohnerhöhung ab 2023, was die Berechnung für Arbeitgeber erleichtert.

Mit dem Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausrechnen, wie sich ein neuer Mindestlohn auf die Höhe des monatlichen Verdienstes auswirkt.

300 Euro Energiepauschale auch für MinijobberAuch alle Minijobber haben Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale. Der Betrag wird nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet. Mehr dazu lesen Sie hier

Bei einer Überschreitung wird der Minijob zum Midijob

Überschreitet das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro (bzw. ab 1. Oktober 2022 von 520 Euro), liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung ist dann – wenn das Überschreiten nicht nur gelegentlich war – als Midijob sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und stattdessen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.

Bürgertelefon Für konkrete Fragen zum Thema Mindestlohn können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an das Bürgertelefon des BMAS wenden (Tel.: 030 / 60280028). 

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Text: / handwerksblatt.de