Der neu eingeführte Arbeitsplatzgrenzwert für Hartholz leigt bei 2 mg/m³.

Die TRGS 553 gilt für alle Arbeiten mit Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht. (Foto: © Katarzyna Białasiewicz/123RF.com)

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Neue Technische Regel für Holzstaub ist in Kraft

Betriebsführung

Für den Umgang mit Holzstaub am Arbeitsplatz gibt es neue Vorgaben. Nach 15 Jahren wurde die TRGS 553 sowohl EU-konform aktualisiert als auch betriebsgerecht angepasst.

Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe Holzstaub (TRGS 553) ist am 12. Dezember 2022 in Kraft getreten. Zuvor war sie vom Ausschuss für Gefahrstoffe verabschiedet worden, einem Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).  

Die TRGS 553 gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben. So erfasst die Regelung die Pflichten des Arbeitgebers, unter anderem im Hinblick auf Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Prävention.

Im Ergebnis bleibt es auch nach der Neufassung für die betriebliche Praxis bei folgender zentraler Anforderung: Maschinen und Anlagen sind grundsätzlich so zu betreiben, dass ein Schichtmittelwert (Mittel einer Arbeitsschicht) von 2 mg/m³ eingehalten wird. Diese zentrale Anforderung besteht unabhängig von der Art des Holzstaubs. Dabei gilt, dass die Anforderung bei ordnungsgemäßer Nutzung von staubarmen Maschinen (Emissionen von weniger als 2 mg/m³) erfüllt wird.

Zentraler Punkt ist die Prävention

Die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Exposition gegenüber Hartholz- und Mischholzstäuben besteht nur dann, wenn der neu eingeführte Arbeitsplatzgrenzwert für Hartholz in Höhe von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann – bei Weichholz liegt der Arbeitsplatzgrenzwert für einatembaren Staub (E-Staub) bei 10 mg/m³. Bei Einhaltung der genannten Grenzwerte muss allerdings regelmäßig ein Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gemacht werden.

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Die Holzverbände richten nun ihren Fokus auf die anstehende Überarbeitung der DGUV Information 209-044 "Holzstaub". Darin ist die weitere Umsetzung der TRGS 553 in die betriebliche Praxis geregelt.

Info-Broschüre zur TRGS 553 Für ihre Mitgliedsunternehmen haben die Verbände > eine Infobroschüre erstellt,  in der die wichtigsten Änderungen der neuen TRGS 553 kurz und knapp zusammengefasst sind.

Quelle: Tischler Schreiner Deutschland

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Text: / handwerksblatt.de

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