Neue Preisangabenverordnung: Das ändert sich
Am 28. Mai tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Auf Unternehmen kommen neue Informationspflichten bei Rabattaktionen zu. Sie sollten zudem schon jetzt die Preise ihrer Waren dokumentieren.
Spätestens ab Ende April sollten Unternehmen die Preise ihrer Waren dokumentieren. Am 28. Mai tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Das bedeutet unter anderem, dass mit dem neu geschaffenen Paragrafen 11 der PAngV bei Rabattaktionen ein vorheriger Verkaufs- oder Gesamtpreis als Referenzpreis anzugeben ist.
Dieser Referenzpreis, der neuerdings angegeben werden muss, muss sich nach dem niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen für diese Ware vom Verbraucher gefordert hat, richten.
"Eine Gegenüberstellung der Preise kann auf dem Wege der Gegenüberstellung erfolgen oder durch einen prozentualen Abzug", berichtet die Handelskammer Hamburg. Nicht in den Anwendungsbereich fallen demnach Werbeformulierungen wie "1+1 gratis" oder "Kaufe 3 zahl 2".
Geltungsbereich Ladengeschäft und Online-Handel
Die Neuregelung der Verordnung gilt für Waren im Ladengeschäft und für den Online-Handel. Schnell verderbliche Waren, die für den Abverkauf vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums reduziert ausgezeichnet werden, sind ausgenommen. Wenn mit UVPs (Unverbindliche Preisempfehlung) geworben wird, findet die Neuregelung ebenfalls keine Anwendung.
Die Waren müssen jetzt allerdings nicht neu ausgezeichnet werden. Wie das Online-Portal "Optikernetz" berichtet, reiche es bei einer Rabattaktion wie beispielsweise "30 Prozent auf Sonnenbrillen" aus, wenn der Händler an der Ware den Referenzpreis nennt und den Rabatt an der Kasse abzieht.
Mit der Neuregelung wird die sogenannte "Omnibus"-Richtlinie der EU (2019/2161) in nationales Recht umgesetzt. Sie soll verhindern, dass der Händler auf Preise Bezug nimmt, die er zuvor nie verlangt hat.
Neu bei Grundpreisen
Grundpreisangaben bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Angebote in Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche müssen laut der Verordnung "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" angegeben werden. Für eine bessere Preistransparenz muss einheitlich 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter als Mengeneinheit für die Grundpreisangabe genutzt werden.
Lediglich bei loser Ware ist als Grundpreis auch 100 g oder 100 ml zulässig. Werden Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit zum reduzierten Preis verkauft, reicht ein einfacher Hinweis wie "50 Prozent billiger", berichtet die Handwerkskammer zu Leipzig. Ein neuer Gesamt- / Grundpreis muss nicht mehr angegeben werden.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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