Nachträglich für die Einnahme-Überschussrechnung entscheiden
Betriebe können sich künftig auch nachträglich entscheiden, ob sie ihren Jahresgewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung oder per Bilanzierung ermitteln wollen. Das Wahlrecht entfällt erst, wenn der Jahresabschluss erstellt wurde. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Viele Unternehmer können wählen, ob sie ihren Gewinn aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Die Voraussetzung: Sie sind nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig und ihre Betriebe überschreiten bestimmte steuerliche Grenzwerte (etwa in Bezug auf den Umsatz) nicht.
Bisher galt, dass die Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet, berichtet das Gründungsnetz Brandenburg.
Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet der Bundesfinanzhof nun erstmals weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung, so das Gründungsnetz Brandenburg.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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