So können Sie Gebäude und Maschinen leasen
Auto-Leasing kennt jeder. Aber auch Maschinen und Immobilien können geleast werden. Betriebsinhaber sollten sich aber gut informieren.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Banken und Kredite: Was Handwerker wissen müssen
Leasing gehört zu den wichtigsten Formen der Fremdfinanzierung: Im vergangenen Jahr realisierte die deutsche Leasing-Wirtschaft nach eigenen Angaben Investitionen in Höhe von 50 Milliarden Euro. Geleast werden kann alles – von der Telefonanlage über den Pkw bis hin zu Werkzeugmaschinen oder Grundstücken, Gebäuden und Betriebsanlagen. Immobilen zu leasen, ist besonders interessant für Neugründer und schnell wachsende Unternehmen, vor allem wenn mehrere Immobilien gleichzeitig notwendig sind. Denn Leasing schont Kreditrahmen und Liquidität. Es bleibt Spielraum für weitere Investitionen und das Rating bei der Hausbank in der Regel konstant.
Das gilt auch für das Maschinen-Leasing. Außerdem ermöglicht diese Form der Fremdfinanzierung eine Ausrüstung auf dem technisch neusten Stand, ohne dass die hohen Anschaffungskosten auf einmal fällig sind oder die Bilanz belastet wird. Nach Ablauf der Leasingdauer gibt es verschiedene Optionen – die Maschine zu kaufen, zurückzugeben, durch eine technisch aktuelle Version auszutauschen oder weiter zu finanzieren. Soweit so gut. Aber wer mit dem Gedanken spielt, Immobilien oder Maschinen zu leasen, muss noch mehr bedenken. So ist beim Immobilien-Leasing beispielsweise sicherzustellen, dass das Objekt nicht in die Konkursmasse fällt, wenn der Leasinggeber Pleite geht.
Welche Leasingart passt zu Ihrem Betrieb?
Beim Maschinen-Leasing stellt sich zunächst die Frage nach dem Leasinggeber. Das kann der Maschinenhersteller, eine Bank oder eine unabhängige Leasinggesellschaft sein. Die Leasing-Zusatzkosten können dabei stark variieren. Experten weisen außerdem darauf hin, dass sich das Rating bei der Hausbank und auch der durch sie gewährte Kreditrahmen verschlechtern können, wenn der Betrieb bei seiner Hausbank Leasing anfragt und diese eine eigene Leasinggesellschaft einschaltet. Das gilt auch für das Immobilien-Leasing. Außerdem ist Leasing nicht gleich Leasing. Es gibt eine Vielzahl von Vertragsvarianten, die es notwendig macht, sich im Vorfeld über die individuellen Bedürfnisse des Betriebes klar zu werden und verschiedene, auf diese Bedürfnisse zugeschnittene Angebote einzuholen.
Während der Laufzeit des Leasingvertrags bleiben die Maschinen generell im Eigentum des Leasinggebers. Aber: Der Leasingnehmer muss für die Instandhaltung der Maschine sorgen und Reparaturen bezahlen. Daher ist es wichtig, die Vorgaben der verschiedenen Leasinggeber von Maschinen zu beachten. Häufig dürfen diese nämlich nur vom Hersteller gewartet und repariert werden. Dann empfiehlt es sich nach zusätzlichen Serviceangeboten wie Versicherungspolicen zu fragen, die die Reparatur- und Wartungskosten abdecken. Und Versicherungspolicen spielen auch noch in einem anderen Zusammenhang eine Rolle: Der Leasingnehmer trägt das Risiko von Diebstahl und Zerstörung.
Zur Überbrückung von Ausfallzeiten einer Maschine oder in Zeiten der Mehrproduktion ist operatives Leasing („unechtes" Leasing) kostengünstiger als Finanzierungsleasing. Abzuklären und vertraglich festzuhalten ist auch, was im Falle eines Auftragseinbruches passiert und es zu Liquiditätsengpässen kommt: Kann die Ratenzahlung ausgesetzt werden? Ist ein Ausstieg aus dem Leasingvertrag ohne hohe Abschlagszahlungen möglich? Ist die Vermietung an Dritte gestattet? Leasing-Raten müssen übrigens nicht zwingend über die gesamte Laufzeit fest kalkuliert werden. Auch eine Anpassung an die kurzfristige Kapitalmarktentwicklung ist möglich.
Vom Wachstumsbegleiter zum Krisenhelfer
In der Wirtschaftskrise nach der Lehman-Pleite hat sich die Rolle der Leasinggeber vom Wachstumsbegleiter zum Krisenhelfer gewandelt: durch sale-lease-back oder Rückmietverkauf-Geschäfte – eine Sonderform des Leasings. Dabei verkaufen Unternehmen ihre Immobilien oder Maschinen an den Leasinggeber und mieten diese dann zurück. Durch den Kaufpreis wird kurzfristig Liquidität geschöpft, die Objekte können aber weiter genutzt werden und der Betrieb bleibt weiterhin aufrechterhalten. Rückmietverkauf-Geschäfte von Immobilien werden außerdem bei Vermögensübertragungen beispielsweise auf die nachfolgende Generation genutzt, um Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu vermeiden.
Leasing bietet Unternehmern viele Möglichkeiten. Allerdings sollte jeder Betrieb seine individuellen Bedürfnisse genauestens analysieren, sich im Vorfeld gut informieren, seinen Steuerberater hinzuziehen und unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse mehrere Angebote einholen.
Text: Ute Christoph Foto: © Pavlo Vakhrushev/123rf.com
Finanzierungsleasing
- feste Grundmietzeit über einen maßgeblichen Zeitraum der Nutzungsdauer
- kein Kündigungsrecht, das Investitionsrisiko liegt daher beim Leasingnehmer
- Möglichkeiten nach Ablauf der Leasingzeit: Kauf, Rückgabe, Weiterfinanzierung
- Kapitalbeschaffung und Kreditrisiko liegen beim Leasinggeber
- Wartung, Reparatur und Versicherung liegen beim Leasingnehmer
Operatives Leasing
- ähnelt einem Mietverhältnis, da das Leasingobjekt zurückgegeben wird
- keine feste Grundmietzeit
- jederzeitiges Kündigungsrecht innerhalb Kündigungsfrist
- Investitionsrisiko bei Leasinggeber
- Kapitalbeschaffung und Kreditrisiko bei Leasinggeber
- Wartung, Reparatur, Versicherung bei Leasinggeber
- Bilanzierung bei Leasinggeber
- Wartung und Reparatur beim Leasinggeber
Bilanzierung
Der Leasingnehmer bilanziert das geleaste Objekt, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 Prozent oder mehr als 90 Prozent der betriebsüblichen Nutzungsdauer beträgt. Er muss außerdem bilanzieren, wenn die Leasingdauer zwischen 40 und 90 Prozent beträgt und schon vertraglich festgelegt ist, dass das Objekt vom Leasingnehmer nach der Grundmietzeit gekauft wird.
Auch die Höhe des Kaufpreises spielt bei der Bilanzierung eine Rolle: Er muss kleiner als der Restbuchwert bei linearer Abschreibung sein. Außerdem muss der Leasingnehmer bilanzieren, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent liegt und im Vertrag steht, dass der Leasingnehmer die Möglichkeit zur Mietverlängerung hat. Wie beim Kaufpreis ist auch hier die Höhe der vereinbarten Anschlussmiete wichtig: Sie ist so zu bemessen, dass sie den Buchwert abzüglich der linearen Abschreibung nicht übersteigt. Bei Spezialmaschinen muss der Leasingnehmer bilanzieren.
Für Immobilien-Leasingverträge gilt eine Laufzeitobergrenze von 90 Prozent der Abschreibung-für-Abnutzung(AfA)-Zeit. Für Immobilienleasingobjekte, für die ein Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wurde, wird eine Nutzungsdauer von 25 Jahren unterstellt. Damit beträgt die Vertragslaufzeit maximal 22,5 Jahre.
Text:
Ute Christoph /
handwerksblatt.de
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