Meisterschule ist pleite? Fördergeld darf man trotzdem behalten!
Wer die Meisterschule besucht und dafür öffentliche Fördergelder bekommt, muss nichts zurückzahlen, wenn der Bildungsträger vor Kursende insolvent wird.
Der Meister-Lehrgang war schon komplett bezahlt und teilweise über die Bühne gegangen, als der Bildungsträger Insolvenz anmelden musste. Das Land NRW hatte die Maßnahme finanziell gefördert, verlangte nun aber die Kosten anteilig zurück. Das Oberverwaltungsgericht NRW machte dem Land aber einen Strich durch die Rechnung, weil der Meisterschüler regelmäßig am Unterricht teilgenommen hatte.
Der Fall
Eine zwanzigmonatige Fortbildung zum Logistikmeister sollte bei einem privaten Bildungsträger stattfinden. Ein Teilnehmer zahlte vor Kursbeginn rund 4.500 Euro Lehrgangsgebühren. Die Bezirksregierung Köln hatte die Gebühren übernommen, die Hälfte davon als Zuschuss. Zehn Monate nach Start endete die Fortbildung, weil der Träger insolvent geworden war. Der angehende Logistikmeister hatte bis dahin an sämtlichen Unterrichtsstunden teilgenommen.
Die Bezirksregierung forderte von ihm knapp 1.100 Euro zurück. Dagegen erhob der Meisterschüler eine Klage. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob den Bescheid der Bezirksregierung auf. Die ging wiederum in Berufung.
Das Urteil
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) von NRW stellte sich auf die Seite des Meisterschülers. Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz müsse der Teilnehmer den Beitrag nur in dem Umfang erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind. Vorausgesetzt, er hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen.
Diese Regelung sei zwar nach ihrem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Teilnehmer die Fortbildung nicht abgebrochen habe, so das Gericht. Denn er habe ja nicht von sich aus den Kurs beendet, Grund sei vielmehr die Insolvenz des Bildungsträgers. Dieser Umstand liege außerhalb seines Einflussbereichs.
Die Vorschrift sei jedoch entsprechend anzuwenden, erklärte das Gericht, weil die Sach- und Interessenlage mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Der Gesetzgeber habe Teilnehmer bevorzugt behandeln wollen, bei denen der Abbruch des Kurses aus wichtigem Grund regelmäßig unverschuldet erfolge. Das gelte erst recht, wenn der Teilnehmer das vorzeitige Ende der Maßnahme nicht zu verantworten habe, wie eben bei Insolvenz des Bildungsträgers.
Regelmäßig teilgenommen
Vor allem sei hier schon bei Erlass der Rückforderungsbescheides klar gewesen, dass die Teilnehmer keine Erstattung der Gebühren vom Bildungsträger zu erwarten hatten. Denn der Insolvenzverwalter hatte zuvor angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die fälligen Masseverbindlichkeiten zu decken.
Auch hatten die Teilnehmer die kompletten Lehrgangsgebühren bereits an den Bildungsträger gezahlt. Die Fälligkeit ergab sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bildungsträgers. Schließlich habe der Kläger bis zum vorzeitigen Fortbildungsende auch regelmäßig am Unterricht teilgenommen.
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 10. Dezember 2024, Az. 12 A 286/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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