Kurzarbeitergeld: Antrag auf Verlängerung jetzt möglich
Ab sofort können Betriebe und Unternehmen die Verlängerung der Kurzarbeit beantragen. Stimmen die Voraussetzungen, können die Beschäftigten bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Eine E-Mail an die Arbeitsagentur soll reichen.
Im Oktober hatte die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Ab sofort können Unternehmen und Betriebe bei der örtlichen Arbeitsagentur eine Verlängerungsanzeige stellen.
Das geht formlos, wichtig für eine reibungslose Bearbeitung sei es allerdings, bestimmte Angaben unbedingt zu machen, meldet die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit.
Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung allerdings für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.
Formlose Anzeige: Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Anzeige auf Verlängerung kann formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail an die lokale Agentur für Arbeit.
Diese Angaben sind die für die Verlängerungsanzeige unerlässlich:
- In der Anzeige an die Arbeitsagentur müssen die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert werden.
- Bei Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Verlängerung vorlegen.
- Bei Betrieben ohne Betriebsrat muss der Arbeitgeber Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belegen können und für die Abschlussprüfung aufbewahren.
- Ohne diese Angabe kann die Verlängerung nicht bewilligt werden, betont die Bundesagentur für Arbeit.
Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verlängert
Erleichtere Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld wurden ebenfalls verlängert. Sie gelten für Anzeigen auf Kurzarbeit, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden.
Zu den Erleichterungen gehört:
- Eine geringere Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in einem Betrieb oder Unternehmen von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, damit Kurzarbeit bewilligt werden kann. Dieser Anteil war zu Beginn der Corona-Virus-Pandemie von einem Drittel auf zehn Prozent heruntergesetzt worden.
- Auch die Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Agenturen für Arbeit ist verlängert worden. Wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld noch in diesem Jahr, bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, können auch weiter die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Agenturen für Arbeit übernommen werden. Voraussetzung ist, dass Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 auch realisiert wurde.
- Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld beträgt im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe von 100 Prozent. Danach, bis längstens zum 31. Dezember 2021, werden die Beiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet.
Erneute Anzeige von Kurzarbeitergeld nach Unterbrechung
Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld kann auch unterbrochen werden. Ist in einem Unternehmen zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann der Bezug der Lohnersatzleistung ausgesetzt werden. Wird wieder Kurzarbeitergeld beantragt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Unterbrechungszeitraum.
Wichtig: Nach einer Unterbrechung von drei oder mehr Monaten ist eine erneute Anzeige der Kurzarbeit durch die Unternehmen und Betriebe erforderlich ist.
Hotline für Arbeitgeber Die Agenturen für Arbeit haben eine Hotline für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eingerichtet. Arbeitgeber erreichen die Agenturen für Arbeit montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter 0800 45555 20. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Urlaubsanspruch
In Betrieben mit Kurzarbeit soll Resturlaub der Mitarbeiter zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Alte, ungeplante Urlaubsansprüche sollten daher während der Kurzarbeit im Betrieb genommen werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht dagegensprechen.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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