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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Videos von Weiterbildungskursen für Friseure sind keine – auch keine virtuelle – Präsenzveranstaltung im Sinne des Meister-BAföGs. (Foto: © Tyler Olson/123RF.com)
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November 2024
Das Anschauen eines Lehrvideos ist nicht gleichzusetzen mit Unterricht in Präsenz. Daher bekommt eine Friseurin keine finanzielle Förderung für ihre Weiterbildung, entschied das Verwaltungsgericht Münster.
Eine Friseurin beantragte beim Land Nordrhein-Westfalen eine Förderung – sogenanntes Meister-BAföG – nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für einen Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung. Das Verwaltungsgericht Münster machte ihr einen Strich durch die Rechnung.
Die Friseurin nahm im Jahr 2021 an dem Meister-Vorbereitungskurs eines privaten Anbieters teil. Hierfür musste sie 12.949 Euro zahlen. Sie beantragte daher die Förderung zur beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Das Land NRW lehnte ab, mit der Begründung, die Maßnahme werde nicht gefördert, weil die hierfür erforderlichen 400 Unterrichtsstunden als physische und virtuelle Präsenzveranstaltung erfolgen müssten. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Die Friseurin klagte gegen den ablehnenden Bescheid. Sie erklärte, dass Maßnahmen des Coronaschutzes seinerzeit dazu geführt hätten, dass die Fortbildungsstätte ihre Lehrveranstaltungen gefilmt und den Teilnehmern anschließend als Video zur Verfügung gestellt habe.
Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage der Friseurin ab. Es begründete sein Urteil damit, dass die Fortbildung die gesetzlichen Vorgaben für eine Förderung nicht erfülle. Der Unterricht sei von dem Lehrinstitut gefilmt und die Videos den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt worden. Das sei jedoch keine – auch keine virtuelle – Präsenzveranstaltung im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Damit habe die Friseurin die Mindestanzahl von 400 Stunden an förderfähigem Unterricht nicht erreicht.
Die Mängel des Kurses aus Sicht der Richter: Lehrende und Lernende seien nicht gleichzeitig anwesend, es finde keine synchrone kommunikative Wissensvermittlung statt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Dozierenden umfassend telefonisch erreichbar waren. Das Anschauen eines Lehrvideos sei keine gleichwertige Lernerfahrung wie ein Präsenzunterricht, so das Urteil.
Die von der Friseurin besuchte Weiterbildung sei auch nicht als "mediengestützter Lehrgang" förderungsfähig. Für die erforderliche Mindeststundenzahl der Maßnahme zählten nur die Stunden für die Bearbeitung von Online-Lerninhalten, auf die die Lehrperson aktiv Einfluss habe und bei denen sie zugleich den Lernfortschritt überwachen könne.
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 29. Oktober 2024, Az. 6 K 2868/22, nicht rechtskräftig
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