Fotografen-Klage scheitert: Bildnutzung für KI-Training ist erlaubt
Ein Fotograf fand eines seiner Bilder in der Datenbank Laion und wollte dessen Nutzung für KI-Training untersagen. Vor dem Landgericht Hamburg zog er den Kürzeren.
KI (Künstliche Intelligenz) ist in aller Munde und aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie muss aber mit Daten aus dem Netz trainiert werden, und zwar mit Inhalten, die Menschen erstellt haben. Bei Bildern und Worten dreht sich alles um das Urheberrecht. Ein Fotograf wollte sich dagegen wehren, dass ein Verein eines seiner Bilder für das Training künstlicher Intelligenz anbot. Das Landgericht Hamburg wies seine Klage aber ab.
Laut Medienberichten ist es das deutschlandweit erste Urteil in einem "KI-Prozess".
Der Fall
Daten für das Training von KI-Systemen führt unter anderem das Forschungsnetzwerk Laion, das in einer Datenbank rund sechs Milliarden Bild-Text-Paare für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellt. KI-Training bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Künstliche Intelligenz soll lernen, aus verbalen Anweisungen ("Prompts") Bilder zu generieren.
Ein Fotograf fand bei Laion eines seiner Bilder mit Beschreibung und wollte Laion dessen Nutzung untersagen. Die Forscher hatten das Foto mit seinen Metadaten von einer Fotoagentur bezogen, die automatische Downloads in ihren Nutzungsbedingungen untersagt.
Der Streit drehte sich um das Verbot der Agentur, automatisiert Bilder herunterzuladen. Laion hatte jedoch diesen Download nur deshalb vorgenommen, um das Bild mit dessen Beschreibung abzugleichen. Das Foto stand nach dem Download nie für eine gewerbliche oder sonstige Nutzung zur Verfügung. Dass Laion das Bild für ein KI-Training verwendete, war hier nicht Prozessgegenstand.
Das Urteil
Die Richter am Landgericht Hamburg wiesen die Klage des Fotografen ab. Sie sind der Ansicht, dass das Herunterladen des Bildes zur Erstellung des Datasets von § 60 d Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfasst sei. Dieser enthält für das Urheberrecht eine Schrankenbestimmung zugunsten des Data Minings: Demnach dürfen Inhalte zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt und ausgewertet werden.
Nach des Hamburger Landgerichts ist die Vorschrift des § 60 d UrhG auf Datensammlungen für das KI-Training anwendbar. Denn hier ging um den Abgleich des Bildes mit seiner Beschreibung. Dies diene der Informationsgewinnung zur Wechselbeziehung zwischen dem Bildinhalt und der Bildbeschreibung. Ob die Erkenntnisse dem KI-Training dienten, spiele für diese Bewertung keine Rolle, so die Richter.
Data Mining war hier legal
Auch § 44 b UrhG erteilt laut LG Hamburg die Erlaubnis zum Data Mining, sofern die Daten die "rechtmäßig zugänglich" sind. Nach Auffassung der Hamburger Richter gilt diese Zugänglichkeit grundsätzlich für alle im Internet frei verfügbaren Daten, solange diese für reine Forschungszwecke genutzt werden.
Der Inhaber der Daten – hier die Fotoagentur – könne aber das betreffende Data Mining ausschließen. Dann müsse jedoch das Verbot "in maschinenlesbarer Form" vorliegen – was hier der Fall sei. "Schließlich dürfte auch Einiges dafür sprechen, dass der Nutzungsvorbehalt den Anforderungen an eine Maschinenlesbarkeit genügt", schreibt das Gericht und beruft sich dabei auf die Wertung der neuen KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Es gebe aber aktuell keine allgemeingültige Definition der "Maschinenlesbarkeit".
Landgericht Hamburg, Urteil vom 27. September 2024, Az. 310 O 227/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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