Grenzpendler nach Frankreich oder Luxemburg müssen aktuell eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorzeigen.

Grenzpendler nach Frankreich oder Luxemburg müssen aktuell eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorzeigen. (Foto: © Artem Samokhvalov/123RF.com)

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Corona: Das müssen Grenzpendler und Saisonarbeiter beachten

Der Corona-Virus wirkt sich auch auf Grenzpendler und Saisonarbeiter aus. Wir halten Sie auf dem Laufenden, welche Unterlagen benötigt werden und welche Einschränkungen es gibt.

Um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen, werden auch die Grenzen in Europa stärker kontrolliert. Dies wirkt sich auf Berufspendler und Saisonarbeitskräfte aus. Allgemein gilt die Empfehlung, wenn möglich im Home-Office zu arbeiten.

(Stand: 17. April 2020. Hinweis: da sich die Nachrichtenlage ständig ändert, kann es sein, dass der Beitrag zwischenzeitlich nicht mehr auf dem neuesten Stand ist)

Für den Warenverkehr und für Berufspendler bleiben die Grenzen aktuell weiterhin offen. Allerdings müssen die Grenzpendler, die immer noch zum Beispiel nach Frankreich oder Luxemburg müssen, eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorzeigen. An den Grenzen wird streng kontrolliert.

Das saarländische Wirtschaftsministerium stellt für Unternehmen und deren Mitarbeiter eine Vorlage zur Verfügung, die nur noch ausgefüllt werden muss. 

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Vorlage für Luxemburg

Vorlage für Frankreich

Das Dokument orientiert sich am luxemburgischen Beispiel und werde von der Bundespolizei anerkannt, versichert das Ministerium.

Beschäftigte der saarländischen Wirtschaft, die in Frankreich wohnen, brauchen für die französischen Behörden ein weiteres Formular. Das "Justificatif de Déplacement" wird nach Angaben des saarländischen Wirtschaftsministeriums zur Kontrolle der verhängten Ausgangssperre verlangt. Das Formular muss vom Arbeitgeber ausgefüllt und bereitgehalten werden.

Luxemburg plant gerade, eine Regelung zu ändern, wonach Deutsche, die im Nachbarland arbeiten, auch länger als 19 Tage im Home-Office bleiben dürfen, ohne Steuernachteile zu bekommen.

Achtung: Baustellen in Luxemburg schließen

Luxemburg hat angesichts der Corona-Krise den Notstand ausgerufen, das meldet die Handwerkskammer Trier und bezieht sich auf das "Luxemburger Wort". Zwar sollen die wirtschaftlichen Aktivitäten im Großherzogtum aufrechterhalten werden, allerdings komme es auch hier zu einer Verschärfung der Maßnahmen.

"Durch großherzoglichen Erlass vom 18. März 2020 sind ab Freitag, 20. März, 17 Uhr, sämtliche Baustellen in Luxemburg einzustellen", schreibt die Handwerkskammer Trier in ihrem Newsletter. Handwerkliche Tätigkeiten jeglicher Art können demnach nur noch in der eigenen Werkstatt ausgeführt werden. Zugelassen seien lediglich dringende, unvorhergesehene Tätigkeiten, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen.

Ausgenommen seien ebenfalls Bautätigkeiten an Krankenhäusern und an für die Bekämpfung des Coronavirus "kritischen Bereichen". Demnach seien auch sämtliche Tätigkeiten betroffen, die deutsche Handwerker grenzüberschreitend in Luxemburg ausführen. Bei Nichteinhaltung hat die Luxemburger Regierung Bußgelder vorgesehen, die bis zu 4.000 Euro betragen können.

Wer in Luxemburg dringende Reparaturen und Notfalleinsätze ausführt (die erlaubt sind, um die Gesundheit und Sicherheit von Menschen aufrechtzuerhalten), sollte ein entsprechendes Hinweisschild im Firmenfahrzeug sichtbar auslegen. Das rät die Handwerkskammer Trier in in ihrem Newsletter vom 24. März. Das Schild sei kostenlos erhältlich, könne leicht heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Darüber hinaus empfiehlt die HWK Trier, dass sich Handwerker vom Kunden eine Bescheinigung geben lassen sollen, dass sie eine dringende Reparatur oder Notfalleinsatz durchführen. Wenn sie kontrolliert werden, könne man sie als Beweis für einen solchen Einsatz vorzeigen. Im Zweifelsfalle solle man sich an die Luxemburger Behörden, zum Beispiel an die Inspection du Travail et des Mines (ITM), wenden. 

Ansprechpartnerin zu weiteren Fragen ist Michèle Schneider, Außenwirtschaftsberaterin der HWK Trier, telefonisch unter (0651) 207-107 oder per E-Mail unter mschneider@hwk-trier.de.

Baustellen in Luxemburg öffnen wieder

In Luxemburg dürfen Handwerker und Bauunternehmer ab Montag, den 20. April wieder arbeiten. Darauf weist die Handwerkskammer Trier in ihrem Newsletter hin. Folgendes sollte jedoch beachtet werden: 

  • Es gilt Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern nicht gewährleistet ist. 
  • Handwerker sollten sich vorab über die Öffnung der Baustelle etwa beim Architekten oder Bauherren informieren. 
  • Arbeiten auf privaten Baustellen sind möglich.
  • Die Bundespolizei rät: Pendlerkarte zur beschleunigten Einreise sichtbar im Fahrzeug mitführen.
  • Einreiseunterlagen für Bürger der Schengen-Staaten oder NON-EU sind wie bisher mitzuführen.
  • Anmeldeunterlagen (ITM, etc.) sind als Nachweis weiterhin erforderlich.
  • Erhöhte Hygienemaßnahmen wie Mundschutz, Desinfektionsmittel und Sicherheitsabstand in den Fahrzeugen sind zu beachten. 

Andere Länder

Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die weiterhin berufsbedingt nach Österreich, Polen oder Dänemark pendeln müssen, dürften sich an den Angaben auf den Formularen orientieren können. Im Zweifel sollten sie sich bei den Hotlines der jeweiligen Wirtschaftsministerien der Länder informieren.

Pendler, die beispielsweise von Nordrhein-Westfalen in die Niederlande oder nach Belgien fahren, brauchen nach Informationen des Wirtschaftsministeriums in Düsseldorf bislang keine Bescheinigung, da die Grenzen nicht geschlossen sind.

Sollte sich dies ändern, seien entsprechende Vorlagen hier zu finden.

Ausweitung der Grenzkontrollen

Am Mittwoch, den 18. März hat Bundesinnenminister Horst Seehofer nach Beschluss des Bundeskabinetts die vorübergehenden Grenzkontrollen auf den innereuropäischen Luft- und Seeverkehr ausgeweitet.  Die Binnengrenzkontrollen erfolgen demnach ab sofort auch bei in Deutschland ankommenden Flügen aus Italien, Spanien, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz. Dies gelte auch für den Seeverkehr aus Dänemark. 

Für Reisende ohne dringenden Reisegrund bestehen auf diesen Verkehrsverbindungen ab sofort Einschränkungen im Reiseverkehr. Reisende mit einem dringenden Reisegrund und Berufspendler werden gebeten, Nachweise mitzuführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt. 

"Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit zur Durchführung von Vertragsleistungen bleibt – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – zulässig", schreibt das Bundesinnenministerium

Zum genannten Personenkreis zählt das BMI unter anderem Berufspendler und Saisonarbeitnehmer. Die Notwendigkeit des Grenzübertritts sei durch Mitführung geeigneter Unterlagen wie etwa einem Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen oder einer Grenzgängerkarte zu belegen. 

Grenzübertritt eingeschränkt

Ab Freitag, dem 20. März ist der Grenzübertritt an den Landgrenzen zu Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz nur noch an bestimmten Grenzübergangsstellen möglich, teilt das Bundesinnenministerium (BMI) mit. Die Liste der zugelassenen Grenzübergangsstellen sei online einsehbar.

Das Bundesinnenministerium bitte alle Reisenden mit dringendem Reisegrund, sich zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten über die Möglichkeiten des Grenzübertritts zu informieren.

In wichtigen Ausnahmefällen, etwa bei erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen, könne die Bundespolizei den Grenzübertritt ausnahmsweise auch an anderen grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen ermöglichen.

Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

Seit dem 25. März um 17 Uhr dürfen keine Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer mehr nach Deutschland einreisen. Dies hat das Bundesinnenministerium nach Abstimmung mit dem Bundeskabinett zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus angeordnet. 

Die Regelung gelte für Einreisen aus Drittstaaten, Großbritannien sowie EU-Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht voll anwenden (unter anderem Bulgarien und Rumänien) und für Staaten, zu denen Binnengrenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt wurden

Am 2. April haben sich das Bundeslandwirtschaftsministerium und das Bundesinnenministerium auf eine Übergangsregelung für ausländische Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer geeinigt, die unter sehr strengen Voraussetzungen im April und Mai in Deutschland arbeiten dürfen, um die Landwirte zum Beispiel bei der Spargelernte zu unterstützen. Die Voraussetzung finden Sie in diesem Papier der Ministerien.

Tschechien führt 14-tägige Quarantäne ein

Mehr InfosBeratungsstelle für ausländische Beschäftigte in Sachsen (BABS)Tschechien hat nach Angaben des sächsischen Wirtschaftsministerium wegen der Corona-Pandemie nun auch für Berufspendler eine vierzehntägige Quarantäne eingeführt. Damit werde die Grenze für sie praktisch geschlossen. Viele Grenzgänger arbeiten im Gesundheitswesen und in der Gastronomie.

Für tschechische Arbeitnehmer und deren Familien hat sächsische Staatsregierung am Dienstag, den 24. März deshalb ein Unterstützungsangebot beschlossen. Alle tschechischen Staatsbürger, die in Sachsen in der Medizin und Pflege sowie dazugehörigen Bereichen (zum Beispiel Küche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Wäscherein) arbeiten, können einen Zuschuss zum Lebensunterhalt erhalten, befristet auf drei Monate, pro Person und Tag 40 Euro bzw. 20 Euro für Familienangehörige. Auch die Kindernotbetreuung soll für sie offenstehen.

Der Freistaat Sachsen rechnet derzeit mit circa 1.000 direkt betroffenen Arbeitnehmern aus Tschechien. Gleichzeitig führt der Freistaat Sachsen Gespräche mit den Vertretern in Polen, um unter Beachtung des Gesundheitsschutzes die Grenze soweit wie möglich für Berufspendler offenzuhalten.

Sachsen unterstützt Berufspendler

Mehr InfosLandesdirektion Sachsen (LDS)Seit Freitag, den 27. März unterstützt der Freistaat Sachsen polnische und tschechische Berufspendler aus dem Gesundheitssektor, die wegen der aktuellen Grenzregularien nicht täglich nach zu Hause zurückkehren können. Je Arbeitskraft, die Unterkunft in Sachsen nimmt, wird eine Pauschale von 40 Euro pro Nacht gezahlt, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Für die mitreisenden Angehörigen beträgt die Pauschale 20 Euro pro Nacht. Zuwendungsempfänger sind die Arbeitgeber der tschechischen und polnischen Beschäftigten aus dem Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie den damit im Zusammenhang stehenden Unterstützungsleistungen.

Die Regelungen gelten für eine Laufzeit von zunächst drei Monaten ab dem 26. März 2020. Eine rückwirkende Bewilligung von diesem Stichtag an ist möglich. Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Das Formular ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen (LDS) verfügbar. Die ausgefüllten und unterschriebenen Anträge können dort eingereicht werden. 

Antragsverfahren für polnische Berufspendler in MV steht

Die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern (MV) unterstützt über den "MV-Schutzschirm" seit Samstag, den 28. März bis einschließlich Sonntag, den 3. Mai auch polnische Pendlerinnen und Pendler, die ihren Arbeitsplatz in Mecklenburg-Vorpommern haben und aufgrund der polnischen Quarantäneregeln nicht mehr zur Arbeit pendeln können. Ursprünglich hatte die Regelung nur bis zum 19. April gegolten. 

Unterstützt werden nach Angaben des Wirtschaftsministeriums sowohl Berufspendler, die sich eine Unterkunft mieten müssen als auch Wochenendpendler, die an den Wochenenden nicht nach Hause können. Dies sei besonders in wichtigen Branchen wie dem Gesundheitssystem und der Ernährungswirtschaft von enormer Bedeutung. 

Mehr InfosLandesamt für Gesundheit und Soziales MV (LAGuS)Tagespendler erhalten demnach eine Zahlung in Höhe von 65 Euro pro Tag, wenn sie in Mecklenburg-Vorpommern bleiben. Hinzu kommen 20 Euro täglich für Familienmitglieder der Beschäftigten, die sich für die Dauer der Quarantäneregelungen ebenfalls in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten. 

Wochenpendler erhalten eine Zahlung in Höhe von 65 Euro für Samstage, Sonntage und Feiertage, wenn sie in Mecklenburg-Vorpommern bleiben. Weitere 20 Euro kommen für Familienmitglieder hinzu, wenn sich diese ebenfalls in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten. Der Antrag kann seit dem 30. März beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) gestellt werden.

Text: / handwerksblatt.de

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