Die einen feiern am 1. November Allerheiligen, die anderen Halloween am Vorabend. Feiertag ist er nur in manchen Bundesländern.

Die einen feiern am 1. November mit Grablichtern Allerheiligen, die anderen am Vorabend Halloween. Feiertag ist er nur in manchen Bundesländern. (Foto: © 9parusnikov/123RF.com)

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Der Feiertagszuschlag hängt vom Arbeitsort ab

Betriebsführung

Ein Arbeitnehmer aus NRW nahm am 1. November – Allerheiligen – in Hessen an einer Fortbildung teil. Er bekommt einen Feiertagszuschlag, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Arbeitgeber zahlt Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Dabei ist nicht immer klar, welche Regelung für diese Zuschläge gilt. In dem hier beurteilten Fall ging es um einen Feiertag, der nur in manchen Bundesländern arbeitsfrei ist: Allerheiligen am 1. November. In anderen Bundesländern ist der 31. Oktober als Reformationstag ein Feiertag.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen nahm im Oktober und November in Hessen – auch am 1. November, Allerheiligen – an einer mehrtägigen Fortbildung teil. In Nordrhein-Westfalen ist Allerheiligen nach dem Feiertagsgesetz NRW ein Feiertag, in Hessen nicht.

Der Mann verlangte von seinem Chef einen Feiertagszuschlag. Er argumentierte, dass dieser ihm an seinem Arbeitsort zustand, da die Fortbildung als Arbeit galt. Der Arbeitgeber buchte zehn Stunden Zeitgutschrift auf das Arbeitszeitkonto, zahlte aber keinen Feiertagszuschlag.

Das Urteil

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Feiertagszuschlag, da der regelmäßige Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen gelegen habe, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Der Chef muss dem Mitarbeiter den Feiertagszuschlag zahlen. 

Steuerrechtlich ist hingegen seit den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 für die Beantwortung der Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, auf den Ort abzustellen, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird, erklärt Ass. iur. Heike Cloß von der IHK Saarland. Das war hier in Hessen, somit war der Feiertagszuschlag steuer- und beitragspflichtig nach R 3b Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuer-Richtlinien.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024, Az. 6 AZR 38/24

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Text: / handwerksblatt.de

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