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Fahrten zur Berufsschule sind Dienstreisen

Fahrten der Auszubildenden zur Berufsschule gelten grundsätzlich als Dienstreisen. Der Ausbildungsbetrieb kann seinem Lehrling also die tatsächlichen Kosten oder pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer steuerfrei erstatten.

Außerdem kann er noch die üblichen  Verpflegungspauschalen zahlen, sofern die Mindestabwesenheitsdauer von acht Stunden erreicht wird. 

Diese Regelung wurde von den zum Jahreswechsel eingetretenen Neuerungen zur Entfernungspauschale nicht betroffen, weil die Neuregelung sich nur auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und nicht auf Dienstreisen beziehen, berichtet Diplom-Kaufmann Rainer Altmeyer von der Handwerkskammer Trier

Bei Blockunterricht oder bei mindestens drei Berufsschultagen pro Woche kann die Entfernungspauschale allerdings zum Tragen kommen, da die Berufsschule nach Ablauf von drei Monaten dann als zweite regelmäßige Arbeitsstätte angesehen wird. Dann könnten der Arbeitgeber – wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb – nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer 0,30 Euro je Entfernungskilometer zahlen und mit 15 Prozent pauschal versteuern. 

Bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen beginnt aber immer ein neuer Dreimonats-Zeitraum. Die Dreimonats-Frist spielt also keine Rolle, wenn jeder Berufsschulblock zwei bis drei Wochen dauert und zwischen den Blöcken mindestens vier Wochen liegen.

Text: / handwerksblatt.de

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